Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1967 über die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1968-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
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Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 20. Dezember 1967 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter - im folgenden kurz "Arbeiter" genannt -, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bunde haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.

(3) Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(4) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(5) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.

Erlöschen der Anwartschaft und

Pensionsbeitrag

§ 2. (1) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Austritt oder

d)

Entlassung.

(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung von dem dem 26fachen Schichtlohn entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes.

(3) Rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Versetzung und Übertritt in den

Ruhestand

§ 3. (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden, so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen, so ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.

(3) Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt werden.

(4) Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er in den Ruhestand.

ABSCHNITT II

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Ruhebezug.

ABSCHNITT II

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage und die Ergänzungszulage bilden zusammen den Ruhebezug.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungs-

grundlage

§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b)

den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten und

c)

den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis zum Bund vom Tage der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst in der Dauer von mehr aus drei Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall des Lohnes von mehr als vier Wochen.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 8. (1) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Arbeiter aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Arbeiter ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,

b)

Geisteskrankheit oder

c)

einer anderen schweren Krankheit

(2) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden, so kann ihm das Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zurechnen.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Arbeiters durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 oder 2 nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann das Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Arbeiters wirkungslos.

(4) Ist der Arbeiter wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Arbeiter aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(6) Scheidet der Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 1 bis 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

Feststellung der Dienst- und Erwerbsunfähigkeit

§ 10. Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 11. (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter hat sich, solange er das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

(2) Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses der Arbeiter für dienstfähig befunden und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die Wiederaufnahme in den Dienststand hat in den Fällen des Abs. 2 zum Monatsersten zu erfolgen.

(4) Der Arbeiter, der der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.

Ruhen des Ruhegenusses

§ 12. Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter ohne triftigen Grund der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung über den Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen, keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit,

d)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

ABSCHNITT III

Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 14. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a)

die in eimen Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b)

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

c)

die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

d)

die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus Anlaß eines Krieges,

e)

die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

f)

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Arbeiters gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

g)

die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen angerechnet werden:

a)

die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b)

die im Ausland in öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c)

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

§ 15. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,

b)

die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Arbeiter aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Arbeiter kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Besonderheiten der Anrechnung

§ 16. (1) Die im § 14 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Arbeiter nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Arbeiters wirksam.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 17. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Arbeiter einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Arbeiter, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Arbeiter abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a)

soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 14 Abs. 2 lit. e handelt,

b)

soweit der Arbeiter für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

c)

soweit dem Arbeiter, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bunde abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der 26fache Schichtlohn, der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis gebührt hat. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 7 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet worden sind, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 3.5.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Zustellung der Dienstgebererklärung über die Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Arbeiters. Von der Abfertigung der Witwe oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterliebenen.

(7) Scheidet der Arbeiter aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

ABSCHNITT IV

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Unterabschnitt A

Versorgungsbezug der Witwe

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

§ 18. (1) Der Witwe eines Arbeiters gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn

a)

sie am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,

b)

sie am Sterbetag des Arbeiters das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

der Arbeiter an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,

5.

am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genannten Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arbeiters geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

der Arbeiter nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,

5.

am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Arbeiter mit seiner früheren Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Witwenversorgungsgenuß, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

ABSCHNITT IV

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Unterabschnitt A

Versorgungsbezug der Witwe

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

§ 18. (1) Der Witwe eines Arbeiters gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn

a)

sie am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,

b)

sie am Sterbetag des Arbeiters das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

der Arbeiter an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,

5.

am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genannten Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arbeiters geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

der Arbeiter nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,

5.

am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Arbeiter mit seiner früheren Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Witwenversorgungsgenuß, die Haushaltszulage und die Ergänzungszulage bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

§ 19. Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Übergangsbeitrag

§ 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters schwanger und hat sie nach § 18 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 18 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Unterabschnitt B

Versorgungsbezug der Waise

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es sich seit der Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Das Kind eines verstorbenen Arbeiters hat keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat.

(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

c)

die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und - soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt - die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung nach dem Bundesgesetz über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die den oben angeführten Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974.

(7) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(8) Der Waisenversorgungsgenuß, die Zulage nach § 27 Abs. 3, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Unterabschnitt B

Versorgungsbezug der Waise

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es sich seit der Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Das Kind eines verstorbenen Arbeiters hat keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat.

(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

c)

die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und - soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt - die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung nach dem Bundesgesetz über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die den oben angeführten Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974.

(7) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(8) Der Waisenversorgungsgenuß, die Zulage nach § 27 Abs. 3 und die Ergänzungszulage bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 22. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

a)

für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1,

b)

für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Arbeiter, nicht aber von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Arbeiter zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile, aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Unterabschnitt C

Versorgungsbezug der früheren Ehefrau

§ 23. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 26 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eine gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer von der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tode des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c)

die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der früheren Ehefrau angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Arbeiter Anspruch gehabt hätte.Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Arbeiter eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Arbeiters nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arbeiters auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.

Unterabschnitt C

Versorgungsbezug der früheren Ehefrau

§ 23. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 26 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eine gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer von der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tode des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c)

die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der früheren Ehefrau angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Arbeiter Anspruch gehabt hätte.Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Arbeiter eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Arbeiters nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arbeiters auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.

Unterabschnitt D

Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene

Begünstigungen für den Fall des Todes des Arbeiters

§ 24. (1) Ist ein Arbeiter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Arbeiter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 5 Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Arbeiter zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Arbeiter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 3 treffen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Arbeiters.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Arbeiters des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt worden ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.

(6) Stirbt ein Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Arbeiter nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,

Abfindung der Witwe bei Wiederverehelichung,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches der Witwe

§ 25. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

b)

Verzicht,

c)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlichen Bestimmungen die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der Witwe des Arbeiters, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder aus, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 21 Abs. 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

Abfertigung der Witwe und der Waise

§ 26. (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Arbeiters gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Arbeiters bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter des

Ruhestandes und Hinterbliebene

Haushaltszulage

§ 27. (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des Arbeiters angehört, das nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Arbeiter gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage

§ 28. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

a)

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage und des Hilflosenzuschusses,

b)

den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) des Anspruchsberechtigten und

c)

den Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nachgesehen werden.

Ergänzungszulage

§ 28. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

a)

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

b)

den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) des Anspruchsberechtigten und

c)

den Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.

(6) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nachgesehen werden.

Hilflosenzuschuß

§ 29. (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag ein Hilflosenzuschuß nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 105a Abs. 1 bis 3 ASVG.) Der Hilflosenzuschuß gebührt ab dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Er wird ausschließlich nach der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses berechnet.

(2) Dem Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der auch einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat, gebührt der Hilflosenzuschuß nach dieser Pensionsordnung nicht.

Sonderzahlung

§ 30. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesen Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 31. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden.Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellung abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines nocht nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.

(3) Wenn besondere berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen den Betrag von 2000 S übersteigt.

Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkeh-

renden Geldleistungen

§ 32. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 33. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 34. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchberechtigte hat auf Verlangen der auszahlenden Dienststelle binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtlich Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand der Dienstbehörde vorlegen. Die Witwe und die frühere Ehefrau, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtliche Bestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung eines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der auszahlenden Dienststelle zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den auch dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen auf gerichtlichem Wege hereinzubringen.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen dieser Pensionsordnung

und des Schichtlohnes

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieser Pensionsordnung gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.

(2) Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter des Dienststandes (§ 1 Abs. 1) geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Arbeiter des Ruhestandes entsprechend.

(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändert sich das im § 23 Abs. 4 vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistungen um denselben Hundertsatz, um den sich einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

ABSCHNITT VI

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag

Pflegekostensbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

1.

die überlebende Ehefrau, die am Sterbetag des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2.

das Kind, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat,

3.

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Arbeiter besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Arbeiters kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Arbeiters entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Betracht.

(3) Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Dienststandes beträgt das Dreifache des 26fachen Schichtlohnes den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter des Ruhestandes beträgt des Dreifache des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Arbeiters ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Arbeiter vor sienem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

ABSCHNITT VII

Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Arbeiters des

Dienststandes

§ 42. (1) Ist ein Arbeiter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Arbeiters ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 18 Abs. 2 lit. b gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Arbeiter abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das der Ehefrau und den Kind gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Arbeiters im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der lohnrechtlichen Stellung des Arbeiters im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Arbeiters auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Arbeiter gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat ein Arbeiter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Arbeiter gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Arbeiter eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Falle des Todes des Arbeiters ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Arbeiter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Arbeiters

des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 18 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit

der Witwe

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwe eines Arbeiters ist die vom ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VIII

Unterhaltsbezug

Unterhaltsbeitrag für die Ange-

hörigen eines entlassenen

Arbeiters

§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Arbeiters kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.

Unterhaltsbeitrag für ehehmalige Arbeiter

des Ruhestandes

§ 46. (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

Unterhaltsbeitrag für die Hinter-

bliebenen eines ehemaligen Arbeiters

des Ruhestandes

§ 47. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Arbeiters des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Arbeiter nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(4) Der früheren Ehefrau gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger

von Unterhaltsbeiträgen

§ 48. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 37 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arbeiters des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Arbeiters wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art II Z 12, BGBl. Nr. 689/1974)

ABSCHNITT IX

Nebengebührenzulagen

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 48a. (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sind - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind und soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt - sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht anzuwenden.

ABSCHNITT X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 49. Diese Pensionsordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 29 sind die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen so zu behandeln, als ob diese Bestimmungen am 1. Juli 1967 in Kraft getreten wären.

ABSCHNITT X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 49. Diese Pensionsordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.

Übergangsbestimmungen für Arbeiter des Dienststandes

§ 50. (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienststande befinden, sind die Bestimmungen dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden, sobald sie darauf verzichten, nach den Bestimmungen des Abs. 2 behandelt zu werden. Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens 31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung vorzulegen.

(2) Für Arbeiter, die innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Der Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen hat, ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.

b)

Als Ruhegenußvordienstzeiten sind folgende vor der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis als Salinenarbeiter zurückgelegte Zeiten anzurechnen:

1.

die im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten,

2.

die für die Dienstverwendung des Arbeiters einschlägige abgeschlossene gewerbliche Lehrzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

3.

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit, die Zeit des dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes und die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges.

c)

Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes.

d)

Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

e)

Die Bestimmungen des § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren vollendet hat oder hätte.

Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger

nach den bisherigen Bestimmungen

§ 51. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

a)

Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit), der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz und die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden - soweit nicht unter lit. b anderes bestimmt wird - durch diese Pensionsordnung nicht geändert.

b)

Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden und

1.

nach dem Lohnschema H/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Facharbeiter (I),

2.

nach dem Lohnschema H/I bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der qualifizierten Arbeiter (II),

3.

nach dem Lohnschema NH/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der angelernten Arbeiter (III) und

4.

nach dem Lohnschema NH/I oder nach dem Frauenschema (F) bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter und Reinigungsfrauen (IV)

c)

Wurde der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses bisher ein höherer Hundertsatz des Ruhegenusses als 60 zugrundegelegt, so ist dieser höhere Hundertsatz weiterhin für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung maßgebend.

d)

Die Bestimmungen des § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt.

e)

(Anm.: Aufgehoben durch Art III Z 2, BGBl. Nr. 200/1972)

Neue Anspruchsberechtigte

§ 52. (1) Personen, die nach den bisherigen Vorschriften keine Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.

2.

Die Bestimmungen des § 51 lit. a, lit. b und lit. c sind sinngemäß anzuwenden.

3.

Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.

Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

5.

Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungzeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegnußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:

a)

die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,

b)

Leistungen auf Grund einer Witwenversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerdens seiner Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß, sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden ist.

Neue Anspruchsberechtigte

§ 52. (1) Personen, die nach den bisherigen Vorschriften keine Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.

2.

Die Bestimmungen des § 51 lit. a, lit. b und lit. c sind sinngemäß anzuwenden.

3.

Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.

Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

5.

Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungzeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegnußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:

a)

die Ausgleichszulage,

b)

Leistungen auf Grund einer Witwenversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerdens seiner Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis erworben hat.

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