Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1967 über die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967)
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 20. Dezember 1967 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter - im folgenden kurz "Arbeiter" genannt -, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bunde haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.
(3) Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.
(4) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(5) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.
Erlöschen der Anwartschaft und
Pensionsbeitrag
§ 2. (1) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt oder
Entlassung.
(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung von dem dem 26fachen Schichtlohn entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes.
(3) Rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Versetzung und Übertritt in den
Ruhestand
§ 3. (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden, so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen, so ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.
(3) Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt werden.
(4) Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er in den Ruhestand.
ABSCHNITT II
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Ruhebezug.
ABSCHNITT II
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage und die Ergänzungszulage bilden zusammen den Ruhebezug.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungs-
grundlage
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten und
den zugerechneten Zeiträumen.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis zum Bund vom Tage der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst in der Dauer von mehr aus drei Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall des Lohnes von mehr als vier Wochen.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 8. (1) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Arbeiter aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Arbeiter ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge
Blindheit oder praktischer Blindheit,
Geisteskrankheit oder
einer anderen schweren Krankheit
(2) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden, so kann ihm das Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zurechnen.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Arbeiters durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 oder 2 nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann das Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Arbeiters wirkungslos.
(4) Ist der Arbeiter wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Arbeiter aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(6) Scheidet der Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 1 bis 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
Feststellung der Dienst- und Erwerbsunfähigkeit
§ 10. Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 11. (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter hat sich, solange er das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.
(2) Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses der Arbeiter für dienstfähig befunden und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Wiederaufnahme in den Dienststand hat in den Fällen des Abs. 2 zum Monatsersten zu erfolgen.
(4) Der Arbeiter, der der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.
Ruhen des Ruhegenusses
§ 12. Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter ohne triftigen Grund der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung über den Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen, keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeit,
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
ABSCHNITT III
Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 14. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
die in eimen Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus Anlaß eines Krieges,
die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Arbeiters gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen angerechnet werden:
die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
die im Ausland in öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 15. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Arbeiter aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Arbeiter kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
Besonderheiten der Anrechnung
§ 16. (1) Die im § 14 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Arbeiter nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Arbeiters wirksam.
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 17. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Arbeiter einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Arbeiter, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Arbeiter abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 14 Abs. 2 lit. e handelt,
soweit der Arbeiter für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
soweit dem Arbeiter, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bunde abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der 26fache Schichtlohn, der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis gebührt hat. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 7 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet worden sind, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 3.5.
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