Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Juli 1968 über die Löhne der Arbeiter der Österreichischen Salinen (Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1968-07-20
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 2. Juli 1968 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird nachstehende Lohnordnung für die Arbeiter der Österreichischen Salinen kundgemacht:

Artikel I

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Lohnordnung gilt für die Arbeiter des Bundes, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind (im folgenden Salinenarbeiter genannt).

§ 2. Lohn

(1) Der Salinenarbeiter erhält einen Stundenlohn, der sich nach dem Lohnschema und der jeweiligen Lohnstufe richtet (Anlage).

(2) Für Arbeitsleistungen, die über die Normalleistung hinausgehen und die nach Maß-, Gewichts- oder Stückeinheiten meßbar sind, tritt zum Stundenlohn ein angemessener Gedingeüberverdienst. Bei der Bemessung des Gedingeüberverdienstes ist auf die Höhe des Stundenlohnes und auf Art und Umfang der Gedingeleistung Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BG BGBl. Nr. 637/1978)

§ 2a

Die Salinenarbeiter sind wie folgt in die Lohnschemen einzuordnen:

Schema IA Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung

und Verwendung im erlernten Beruf sowie

mehrjähriger Berufserfahrung und

Betriebszugehörigkeit;

Spitzenfacharbeiter mit umfassenden

Fachkenntnissen und Fähigkeiten, soweit sie eine

mit besonderer Verantwortung verbundene Tätigkeit

ausüben.

Schema I Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung

und Verwendung im erlernten Beruf.

Schema IIA Qualifizierte Arbeiter mit mehrjähriger

Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit.

Schema II Qualifizierte Arbeiter;

angelernte Arbeiter mit mehrjähriger

Betriebszugehörigkeit.

Schema III Angelernte Arbeiter und Reinigungsfrauen.

Schema IV Sonstige Arbeitnehmer mit leichten Tätigkeiten.

§ 3. Sonderzahlungen

Außer dem laufenden Lohn erhält der Salinenarbeiter für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt 50 vom Hundert des Sechsundzwanzigfachen des Schichtlohns und der Haushaltszulage, wobei als Schichtlohn das Sechszweidrittelfache des Stundenlohns zu gelten hat. Im übrigen sind auf diese Sonderzahlungen die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Haushaltszulage

Dem Salinenarbeiter, der Anspruch auf Lohn hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

§ 5. Auszahlung

(1) Der Lohn wird monatlich im nachhinein gezahlt. Vorschußzahlungen sind zulässig.

(2) Der Salinenarbeiter erhält in der Regel zu Beginn jedes Monates eine Abschlagzahlung auf den gebührenden Lohn. Der Lohnrestbetrag ist spätestens um die Mitte des folgenden Monates zu zahlen (Lohnabschlußzahlung).

§ 6. Vorrückung in höhere Lohnstufen

(1) Der Salinenarbeiter rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe seines Lohnschemas vor. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden 31. März bzw. 30. September endet. Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge werden den Salinenarbeitern nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Vorschriften angerechnet.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 103/1980)

§ 7. Nebengebühren

(1) Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren, besonderer Erschwernis oder besonderer Verschmutzung verbunden sind sowie für Arbeiten während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr), sind den Salinenarbeitern zum Stundenlohn angemessene Zuschläge zu gewähren. Ferner können den Salinenarbeitern auch Mehrleistungsvergütungen gewährt werden.

(2) Für die Ansprüche der Salinenarbeiter auf Reisegebühren gelten die für die Bundesbeamten bestehenden Vorschriften sinngemäß.

(3) Aus Anlaß eines Dienstjubiläums kann dem Salinenarbeiter eine Einmalige Belohnung gewährt werden.

§ 8. Überstunden

(1) Überstunden sind die Teile der Arbeitszeit, die in der betreffenden Woche über die nach dem Schichtturnus zu verfahrende Normalarbeitszeit hinausgehen. Der Schichtturnus bewirkt, daß die Normalarbeitszeit auf zwei oder mehr Wochen so aufgeteilt wird, daß sich daraus ein Durchschnitt von 40 Arbeitstunden für jede Woche ergibt.

(2) Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem Salinenarbeiter ein Zuschlag von 50 vom Hundert zum Stundenlohn.

(3) Für Überstunden während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) beträgt der Zuschlag statt dessen 100 vom Hundert des Stundenlohnes; für solcherart abzugeltende Nachtüberstunden entfällt eine Nachtdienstzulage.

§ 9. Lohnansprüche für Feiertage, Zuschlag für Sonn- und

Feiertagsarbeit

(1) Für Arbeitsstunden der Normalarbeitszeit, die zufolge der Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, ausfallen, erhält der Salinenarbeiter den vollen Lohn (Soziallohn). Durch einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen nach dem für den einzelnen Salinenarbeiter maßgeblichen Schichtturnus dienstfreien Tag fällt, wird kein Lohnanspruch begründet. Ist der gesetzliche Feiertag zugleich ein Sonntag und wird dem Schichtturnus gemäß an diesem Tag gearbeitet, so gebührt neben dem anfallenden Arbeitslohn die Feiertagsentlohnung (Soziallohn) für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit. Wird jedoch an diesem Tag nicht gearbeitet, so gebührt für die schichtturnusmäßige Arbeitszeit nur die Feiertagsentlohnung.

(2) Für Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag, der nach dem in Betracht kommenden Schichtturnus ein Arbeitstag wäre, gebührt dem Salinenarbeiter der volle Stundenlohn, zusätzlich zu dem nach Abs. 1

1.

Satz gebührenden Lohn.

(3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt dem Salinenarbeiter ein Zuschlag von 50 vom Hundert zum Stundenlohn, unabhängig davon, ob diese Arbeitstunden innerhalb oder außerhalb der dem Schichtturnus gemäßen Arbeitszeit liegen.

(4) Feiertagsüberstunden sind die Teile der Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die bei Außerachtlassung der durch die Feiertagsruhe ausfallenden Arbeitsstunden über die nach dem Schichtturnus in der betreffenden Woche zu verfahrende Arbeitszeit hinausgehen. Solche Feiertagsüberstunden liegen insbesondere auch dann vor, wenn der Salinenarbeiter an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit herangezogen wird, der nach dem für ihn in Betracht kommenden Schichtturnus arbeitsfrei wäre. Auf Feiertagsüberstunden ist § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

§ 10. Naturalbezüge

(1) Der Salinenarbeiter erhält jährlich ein Salzdeputat, dessen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im Haushalt der Salinenarbeiters lebenden Familienangehörigen festgesetzt wird.

(2) Der Salinenarbeiter erhält ferner ein jährliches Deputat an Brennholz, dessen Ausmaß unter Bedachtnahme darauf festgesetzt wird, ob der Salinenarbeiter verheiratet ist oder nicht.

§ 11. Lohnvorschüsse, Geldaushilfen

(1) Einem Salinenarbeiter kann ein Lohnvorschuß in sinngemäßer Anwendung des § 25 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gewährt werden.

(2) Wenn ein Salinenarbeiter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

§ 12. Lohnanspruch während des Erholungsurlaubes

Während des Erholungsurlaubes gebührt dem Salinenarbeiter für die turnusmäßig zu verfahrenden, durch den Erholungsurlaub versäumten Arbeitsstunden der vollen Lohn (Soziallohn). Ob dem Salinenarbeiter eine Abfindung für den Erholungsurlaub gebührt oder ob er den Anspruch auf Urlaub und auf Abfindung verliert, ist nach den Bestimmungen der §§ 28 und 29 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 86/1948, zu veurteilen.

§ 13.

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,

die nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes krankenversichert sind

(1) Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, krankenversichert ist, behält den Anspruch auf den vollen Lohn (Soziallohn)

1.

im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) für die ersten 160 versäumten Arbeitsstunden; der Anspruch auf den vollen Lohn erhöht sich auf die Dauer von 240 versäumten Arbeitsstunden, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, auf die Dauer von 320 Arbeitsstunden, wenn es fünfzehn Jahre, und auf 400 Arbeitsstunden, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat;

2.

im Falle einer Dienstverhinderung als Folge eines Betriebsunfalles bis zur 1040. versäumten Arbeitsstunde.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

§ 14.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 7 BG BGBl. Nr. 103/1980)

Artikel II

(Anm.: Gegenstandslos)

Die Ansätze des vorliegenden Lohnschemas sind überholt. Seit 1981

wurden sie analog der Erhöhungen der Bezüge der Bundesbediensteten

angehoben. Der Hauptausschuß des Nationalrates wird seit 1981

bezüglich der Lohnsätze nicht mehr mitbefaßt, sodaß seit diesem

Zeitpunkt auch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt entfällt.

Anlage

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Lohnschema

Lohnstufe Ia I IIa II III IV

1 53,74 51,81 49,05 47,34 44,49 41,96

2 54,36 52,42 49,40 47,68 44,95 42,45

3 55,46 53,47 50,52 48,76 45,87 43,15

4 56,29 54,23 51,68 49,87 46,75 44,13

5 56,92 54,84 52,33 50,46 47,34 45,06

6 58,03 55,90 52,75 50,87 47,94 45,57

7 58,65 56,49 53,40 51,50 48,38 46,15

8 59,18 57,00 53,69 51,77 48,98 46,37

9 59,45 57,23 54,12 52,19 49,28 46,85

10 59,85 57,58 54,55 52,58 49,46 46,97

11 60,14 57,83 54,74 52,79 49,74 47,24

12 60,45 58,09 55,04 53,07 49,96 47,44

13 60,81 58,41 55,40 53,40 50,27 47,80

14 61,92 59,44 56,78 54,72 51,63 48,98

15 62,21 59,70 57,05 54,99 51,88 49,28

16 62,50 60,00 57,43 55,32 51,98 49,46

17 62,62 60,09 57,68 55,57 52,19 49,74

18 63,03 60,49 57,80 55,69 52,46 49,87

19 63,20 60,65 58,04 55,91 52,80 50,10

20 63,45 60,87 58,18 56,07 53,07 50,27

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