Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
für die im § 1 Z 11 genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.
Zuständigkeit
§ 3. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;
für die im § 1 Z 2 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 21 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 21 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 19 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis”,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 21 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 21 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Meldungen
§ 4. (1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
für die im § 1 Z 1 genannten Personen dem örtlich zuständigen Landesarbeitsamt,
für die im § 1 Z 2 und Z 3 genannten Personen dem Bundesrechenamt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
für die im § 1 Z 6 genannten Personen der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“,
für die im § 1 Z 8 genannten Personen der Stadt Wien,
für die im § 1 Z 9 genannten Personen dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen,
für die im § 1 Z 10 genannten Personen dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf,
für die im § 1 Z 11 genannten Personen der Stadt Graz,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
für die im § 1 Z 13 genannten Personen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
für die im § 1 Z 14 genannten Personen dem Bundesland, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten der Austria Tabakwerke AG,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen der Fonds der Wiener Kaufmannschaft,
für die im § 1 Z 17 genannten Personen der jeweils zuständigen Bundesbetreuungsstelle,
für die im § 1 Z 18 genannten Personen dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 19 genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres,
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 und 21 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 und 21 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 und 21 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 und 21 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung ,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. an die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. an die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Entrichtung der Beiträge
§ 6. (1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
für die im § 1 Z 2 genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
für die im § 1 Z 3 genannten Personen vom Bundesrechenamt,
für die im § 1 Z 7 genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
für die im § 1 Z 15 genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
für die im § 1 Z 16 genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Aufhebung und Verordnungen
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung BGBl. Nr. 11/1958 über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 252/1958, 39/1961, 170/1964 und 177/1968;
die Verordnung BGBl. Nr. 287/1959 über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 40/1961, 178/1968 und 74/1969;
die Verordnungen BGBl. Nr. 90/1962 über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 172/1964 und 179/1968.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 5. März 2025 in Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 5. März 2025 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Z 19, 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 21 tritt mit 31. Mai 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der am 5. März 2025 geltenden Fassung treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.
Wirksamkeitsbeginn
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 5. März 2025 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Z 19, 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 21 tritt mit 31. Mai 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der am 5. März 2025 geltenden Fassung treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.
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