ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. November 1967 in Salzburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 27. November 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am 1. Jänner 1969 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 15. Juli 1950 und des Zusatzabkommens hiezu vom 20. Februar 1965 treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Edmund Josef K r a h l,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Cristoforo M o t t a,

Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

2.

„Staatsangehörige“

3.

„Rechtsvorschriften“

4.

„zuständige Behörde“

5.

„Grenzgänger“

6.

„Träger“

7.

„zuständiger Träger“

8.

„Versicherungszeiten“

9.

„Beitragszeiten“

10.

„gleichgestellte Zeiten“

11.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

12.

„Familienbeihilfen“

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Unfallversicherung;

b)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

c)

die Familienbeihilfe;

d)

die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15;

2.

in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über

a)

die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;

b)

die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c)

die Invalidenversicherung;

d)

die Familienzulagen.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

Artikel 4

(1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Wählbarkeit der Versicherten und deren Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung bei den Versicherungsträgern und den Verbänden sowie über die Berufung als Beisitzer in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Artikel 6

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaatem anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen berücksichtigt.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers (Arbeitnehmers).

Artikel 8

Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind.

Artikel 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei der österreichischen diplomatischen oder einer österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften. Hält sich ein Schweizerbürger gewöhnlich in Österreich auf und wird er dort von der schweizerischen diplomatischen oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11

(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7 bis 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Kapitel1

Unfallversicherung

Artikel 12

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsanfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente finden keine Anwendung.

Artikel 13

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Artikel 14

(1) Artikel 5 gilt in Bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

Artikel 15

(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden.

(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 16

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden.

Kapitel 2

Pensions(Renten)versicherungen

Artikel 17

(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Artikel 18

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

a)

Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b)

Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.