ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem das am 17. Jänner 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. April 1969
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 16. Mai 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 am 1. Jänner 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, den herkömmlichen Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege zu bekräftigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
„Hoheitsgebiet“
„Staatsangehöriger“
„Fürsorge“
„Jugendwohlfahrtspflege“
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger der öffentlichen Fürsorge“
„Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege“ in bezug auf Österreich die Bundesländer mit ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern) und die Landesregierungen,
„Heimatstaat“
„Aufenthaltsstaat“
TEIL II
GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE
Artikel 2
(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.
Artikel 3
Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.
Artikel 4
Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten Personen findet zwischen den Vertragsparteien nicht statt. Die Regelung des Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
TEIL III
ÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN, AMTSHILFE
Artikel 5
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen, so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften berechtigt, Ansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten, der dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Dritten nach den für ihn in bezug auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446) – LAG – in der jeweils geltenden Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang des Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Gewährt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG zu gewähren hätte.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach § 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden.
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen.
Artikel 6
(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder eines Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen Bereich geleistet.
(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten Amtskuratel.
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege vorsehen, gelten auch zugunsten der Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei. Dies gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden, Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird.
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der beiden Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch unmittelbar miteinander verkehren.
TEIL IV
RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG
Artikel 7
(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen, wenn
die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder
der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise und den Aufenthalt gestattet.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei denn, daß eine sofortige Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.
Artikel 8
(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.
Artikel 9
(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.
(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.
TEIL V
SONDERREGELUNG FÜR GRENZGEBIETE
Artikel 10
(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet, dem Aufenthaltsstaat die aus einer solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten zu erstatten; die Kostenerstattung darf jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen verlangt werden, die bei der Unterbringung eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates entstünden.
(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder das Altersheim weder aus medizinischen Gründen noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung versagt.
(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes jeder Vertragspartei, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige Änderungen der Liste im Rahmen von Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.
Artikel 11
Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Übergangs von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 5. Februar 1927 werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über Pflegekinderschutz (Ziehkinderschutz) und über den Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni 1932 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Artikel 13
(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden werden sich über die technischen Fragen der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.
Artikel 15
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Dieser ist von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, daß das Schiedsgericht eine andere Kostenentscheidung trifft. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
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