Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 über das Dienst- und Besoldungsrechtder Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- undforstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- undforstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2009-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 249
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§ 18. (1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

1.

um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,

2.

um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,

3.

um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.

(4) Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.

Abkürzung

LLVG

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

§ 18a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Abkürzung

LLVG

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

§ 18a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2.468,4
2 2.813,1
3 3.157,9
4 3.502,7
5 3.847,4
6 4.192,2
7 4.405,1

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2.420
2 2.760
3 3.100
4 3.440
5 3.780
6 4.120
7 4.330

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

1.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

2.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2.468,4
2 2.813,1
3 3.157,9
4 3.502,7
5 3.847,4
6 4.192,2
7 4.405,1

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

1.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

2.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2.468,4
2 2.813,1
3 3.157,9
4 3.502,7
5 3.847,4
6 4.192,2
7 4.405,1

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2 545,7
2 2 900,2
3 3 255,8
4 3 611,3
5 3 966,9
6 4 322,5
7 4 542,3

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2 638,9
2 3 006,4
3 3 374,9
4 3 743,4
5 4 112,1
6 4 480,7
7 4 708,5

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2 638,9
2 3 006,4
3 3 374,9
4 3 743,4
5 4 112,1
6 4 480,7
7 4 708,5

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2 719,9
2 3 095,9
3 3 473,0
4 3 850,1
5 4 227,4
6 4 604,6
7 4 837,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2 719,9
2 3 095,9
3 3 473,0
4 3 850,1
5 4 227,4
6 4 604,6
7 4 837,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2019)

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe Euro
1 2 781,1
2 3 165,6
3 3 551,1
4 3 936,7
5 4 322,5
6 4 708,2
7 4 946,5

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2019)

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2 821,4
2 3 211,5
3 3 602,6
4 3 993,8
5 4 385,2
6 4 776,5
7 5 018,2

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2 821,4
2 3 211,5
3 3 602,6
4 3 993,8
5 4 385,2
6 4 776,5
7 5 018,2

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2 908,2
2 3 309,4
3 3 711,7
4 4 114,0
5 4 516,6
6 4 919,0
7 5 167,6

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 2 908,2
2 3 309,4
3 3 711,7
4 4 114,0
5 4 516,6
6 4 919,0
7 5 167,6

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 116,1
2 3 546,0
3 3 977,1
4 4 408,2
5 4 839,5
6 5 270,7
7 5 537,1

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 401,2
2 3 870,5
3 4 341,0
4 4 811,6
5 5 282,3
6 5 753,0
7 6 043,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 401,2
2 3 870,5
3 4 341,0
4 4 811,6
5 5 282,3
6 5 753,0
7 6 043,7

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Abkürzung

LLVG

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 520,2
2 4 006,0
3 4 492,9
4 4 980,0
5 5 467,2
6 5 954,4
7 6 255,2

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

(Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) (Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

(Anm.: Tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 400,0 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 600,0 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 720,0 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 158,0 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 474,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 421,4 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 631,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 757,7 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 163,8 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 491,5 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 436,8 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 654,2 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 785,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 168,3 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 505,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 448,9 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 672,3 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 807,2 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 400,0 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 600,0 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 720,0 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 91,8 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 122,4 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 153 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 91,8 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 122,4 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 153 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 98,6 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 131,2 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 163,8 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 163,8 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 491,5 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 436,8 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 654,2 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 785,5 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 95,2 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 126,6 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 158,0 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 158,0 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 474,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 421,4 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 631,1 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 757,7 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 101,3 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 134,8 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 168,3 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 505,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 448,9 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 672,3 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 807,2 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 103,6 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 137,9 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 172,2 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 172,2 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 344,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 516,7 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 459,2 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 687,8 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 825,8 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 105,1 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 139,9 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,7 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 174,7 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 349,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 524,2 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 465,9 €,

2.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 697,8 €,

3.

im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 837,8 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LLVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Bildungsberatung (Abs. 2),

3.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

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