Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 über das Dienst- und Besoldungsrechtder Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- undforstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- undforstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz)
(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Abkürzung
LLVG
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 31 Abs. 21).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 26a. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.
§ 27. (Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 1 Abs. 1 und 1b in Geltung.)
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(Anm.: Abs. 2bis 4 treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 1 Abs. 2 bis 4 in Geltung.)
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
Abkürzung
LLVG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
Abkürzung
LLVG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
(5) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
Abkürzung
LLVG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden ist.
abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:
aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
(5) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
Abkürzung
LLVG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden sind.
abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:
aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
(5) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
Abkürzung
LLVG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
i). bezüglich
aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 erster Satz,
bb) der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 3,
sowie § 22 Abs. 4 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden sind.
abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:
aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind,
bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die §§ 56a und 56b, 114a und 114b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.
(3) Landesvertragslehrpersonen führen:
in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
(5) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
§ 28. (1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 28. (1) Die nach den im § 27 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Abkürzung
LLVG
§ 29. Landesvertragslehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, vorgesehenen Studiengänge, jedoch höchstens bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.
Abkürzung
LLVG
§ 29. (1) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LLVG
§ 29a. Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist § 29 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 30. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, aufgehoben.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,
§ 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,
§ 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019.
(11) Die §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,
§ 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019.
(11) Die §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,
§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,
§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015,
§ 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
§ 27 Abs. 1b (§ 1 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
§ 2 Abs. 2a mit 1. September 2015,
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
Abkürzung
LLVG
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,
§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015,
§ 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
§ 27 Abs. 1b (§ 1 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
§ 2 Abs. 2a mit 1. September 2015,
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 10a, § 11 Z 1a, § 12 Abs. 7 und § 27 Abs. 2 lit. l mit 1. September 2015,
§ 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,
§ 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.
Abkürzung
LLVG
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,
§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015,
§ 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
§ 27 Abs. 1b (§ 1 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
§ 2 Abs. 2a mit 1. September 2015,
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,
§ 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 10a, § 11 Z 1a, § 12 Abs. 7 und § 27 Abs. 2 lit. l mit 1. September 2015,
§ 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,
§ 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
§ 4 Abs. 3 mit 1. September 2018.
Z 2 der Anlage zu § 8 mit 1. Jänner 2019.
Abkürzung
LLVG
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,
§ 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.
(4) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,
§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.
Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:
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