Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-05
Status Aufgehoben · 2007-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 327
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AZG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand 17.12.2014)

Abkürzung

AZG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

AZG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32019L1152, 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

2.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

3.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

4.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

5.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, gelten;

6.

Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

7.

Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

8.

leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

9.

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

2.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

3.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

4.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

5.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, gelten;

6.

Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

7.

Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

8.

leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

9.

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;

10.

Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

2.

Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

3.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;

4.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

5.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;

6.

Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

7.

Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

8.

leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

9.

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;

10.

Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.

Abschnitt 1

Geltungsbereich

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