Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-01-01
Status Aufgehoben · 1994-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 191
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AMFG

Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16.3.2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Abkürzung

AMFG

Abschnitt I

Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

§ 1. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen, daß sie insbesondere

a)

Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,

b)

Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,

c)

Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,

d)

eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1976)

Abschnitt 1

Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Abschnitt 1

Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

§ 1. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

§ 2. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu informieren.

Abschnitt 2

Arbeitsvermittlung

Begriff

§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.

(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.

(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.

Abschnitt II

Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen

Ausbildungsplätzen

Begriff

§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.

(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen gelten nachstehende Richtlinien:

a)

die Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,

b)

niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutreten,

c)

niemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Person einzustellen,

d)

die Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,

e)

bei der Berufsberatung sind die Berufswünsche und die berufliche Eignung des Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,

f)

zu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),

g)

auf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes oder einer bestimmten Person besteht kein Rechtsanspruch,

h)

auf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.

Grundsätze

§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

1.

Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.

2.

Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.

3.

Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.

4.

Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.

5.

Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.

6.

Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.

7.

Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.

8.

Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.

9.

Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.

10.

Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Durchführung der Berufsberatung

§ 4. (1) Die Dienste der Berufsberatung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

(2) Sonderdienste der Berufsberatung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Beratungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienste in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.

(3) Zur Durchführung der Berufsberatung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

a)

Vormerkungen über die Ratsuchenden hinsichtlich ihrer beruflichen Befähigung und den angestrebten Beruf,

b)

Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Lehrstellen und sonstiger Ausbildungsplätze sowie über die Arbeitsbedingungen und Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen,

c)

berufskundliche Unterlagen, die vor allem Berufsbilder, Berufsausbildungsrichtlinien und vergleichbare Aussagen über die Berufsanforderungen, Berufsaussichten in ihrer langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie Verdienstmöglichkeiten der einzelnen Berufe zu enthalten haben.

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden

1.

vom Arbeitsmarktservice,

2.

von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,

3.

von gemeinnützigen Einrichtungen,

4.

von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.

(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.

(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.

(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden

1.

vom Arbeitsmarktservice,

2.

von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,

3.

von gemeinnützigen Einrichtungen,

4.

von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.

(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.

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