Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)
§ 34. (1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Abkürzung
AMFG
Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
§ 35. (1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
§ 35. (1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
Abkürzung
AMFG
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
§ 35a. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. § 36 ist auf derartige Beihilfen nicht anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
§ 35a. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
§ 35a. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
§ 35a. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
§ 36. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b können unbeschadet der Bestimmungen des § 37 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.
(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 20 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften, Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.
(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
zum Ausgleich des Minderertrages einer produktiven Tätigkeit zur Sicherung der Beschäftigung von Personen im Sinne des § 16 oder
zur Abdeckung der Kosten für Arbeiten oder Arten von Arbeiten, die in von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung und von Unterbeschäftigung betroffenen Gebieten durchgeführt werden oder
zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme
aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder
bb) von aus Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,
(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahme darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.
(6) Die Vorschriften des § 28 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 37. (1) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 1 lit. b können Umstellungsbeihilfen gewährt werden.
(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.
(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Umstellung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Abs. 2 getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.
(6) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.
(7) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.
(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.
§ 38. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. c können nur dann gewährt werden, wenn es weder die finanzielle Lage des Betriebes noch die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers gestatten, die Mittel für die in lit. c angeführten Zwecke aus eigenem zur Gänze aufzubringen und aus diesem Grunde die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele nicht erreicht würden.
(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Übersiedlungen als unverzinsliches Darlehen und ausnahmsweise als Zuschuß gewährt werden. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, und zwar falls kein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab dem Tage der Überweisung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines gewährten Darlehens im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers eine besondere Härte darstellen würde.
(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Niederlassungen als Darlehen und ausnahmsweise als Zinsenzuschuß oder Zuschuß gewährt werden. Die Höhe des Darlehens muß zu dem angestrebten arbeitsmarktpolitischen Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Darlehen ist mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen und, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Tage der Überweisung in gleichen Monatsraten abzustatten. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht und ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und ist höchstens so zu bemessen, daß die dem Kreditnehmer verbleibende Zinsenbelastung nicht unter den üblichen Zinssatz für Kredite aus Counterpartmitteln für ähnliche Maßnahmen (BGBl. Nr. 207/1962 in der jeweiligen Fassung) sinkt. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zu höchstens 15 vH der tatsächlich entstandenen Kosten dann gewährt werden, wenn dadurch dem Beihilfenwerber die Niederlassung ermöglicht wird.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 können als Zuschuß zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, längstens für die Dauer eines Jahres nach Aufnahme der getrennten Haushaltsführung gewährt werden, wenn ohne Gewährung einer Beihilfe die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele nicht erreicht würden.
§ 38a. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß § 35 Abs. 1 lit. a
zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oder
zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 36 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
Abkürzung
AMFG
§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sowie § 38a sind von dem nach dem Standort des Betriebes bzw. der Einrichtung zuständigen Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes des Betriebes oder der Einrichtung gelegen ist, von dem nach dem Arbeitsplatz zuständigen Landesarbeitsamt entgegenzunehmen. Begehren gemäß § 35 Abs. 1 lit. c sind von dem nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt entgegenzunehmen.
(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das Landesarbeitsamt. In allen anderen Fällen befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie, deren Äußerungen zur Herstellung des Einvernehmens bei Vorliegen von konjunkturellen oder betrieblichen Schwierigkeiten innerhalb von vier Wochen zu erfolgen haben, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie und die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses gemäß § 43 Abs. 2 anzuhören.
(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Abkürzung
AMFG
§ 39. (1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Abkürzung
AMFG
§ 39. (1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
§ 39a. (Anm.: aufgehoben durch Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 638/1982 idF BGBl. Nr. 753/1988 und BGBl. Nr. 71/1991)
§ 39b. (Anm.: aufgehoben durch Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 638/1982 idF BGBl. Nr. 753/1988 und BGBl. Nr. 71/1991)
Abkürzung
AMFG
Abschnitt V
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 40. (1) Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung und die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
(2) Die Errichtung oder Auflassung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie die Festsetzung ihrer Sprengel wird, soweit die Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung übertragenen Aufgaben solche Maßnahmen erfordert, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung getroffen. Sitz und Bereich sind so festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen, des Zeitaufwandes, der für die Inanspruchnahme der Dienststellen notwendig ist, sowie der Güte der zu bietenden Dienstleistungen eine zeitgemäße Betreuung der Bevölkerung bestmöglich gesichert erscheint.
§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.
§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
Abkürzung
AMFG
Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtet.
(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Beiratsmitglieder sind
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten und Technik, für Inneres, für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr und
zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Abkürzung
AMFG
§ 42. (1) Von den Beiratsmitgliedern werden die
im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
(2) für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.
Abkürzung
AMFG
§ 42a. (1) Der Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.
(2) Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.
(3) Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen
zu bestimmen.
(4) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.
(5) Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.
(6) Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.
Abkürzung
AMFG
§ 43. (1) Die Beiratsmitglieder haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen dafür nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen (Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136).
(2) Den Beiratsmitgliedern gebührt ferner nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Alle Personen, die an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
Abkürzung
AMFG
Verwaltungsausschüsse
§ 44. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Verwaltungsausschuß errichtet.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen Erfordernissen des Amtsbereiches nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik. Die Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
(4) Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
(6) Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses führt das Landesarbeitsamt.
(7) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Abkürzung
AMFG
Vermittlungsausschüsse
§ 44a. (1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Abschnitt VI
Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mit
anderen Stellen
§ 45. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
Gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den
Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem
Oktober 2002 ausgesprochen wird (vgl. § 53 Abs. 11).
§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.
Abkürzung
AMFG
Gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird (vgl. § 53 Abs. 11).
§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige beim Arbeitsamt oder
nach Einlagen der Anzeige beim Arbeitsamt innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung des Landesarbeitsamtes gemäß Abs. 8
(6) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind der Verwaltungsausschuß und der Vermittlungsausschuß von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist von der Arbeitsmarktverwaltung auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Das zuständige Arbeitsamt hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Das Landesarbeitsamt hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes ist der Arbeitgeber zu verständigen.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung des Landesarbeitsamtes gemäß Abs. 8
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist von der Arbeitsmarktverwaltung (Anm.: richtig: Arbeitsmarktservice) auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
AMFG
§ 45b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.
(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie
voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.
Abkürzung
AMFG
§ 45b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.
(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie
voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.
§ 45b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.
(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie
voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.
Meldungen der Krankenversicherungsträger
§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Meldungen der Krankenversicherungsträger
§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Meldungen der Krankenversicherungsträger
§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 und 18.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18.
Abkürzung
AMFG
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3.
Abkürzung
AMFG
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39a zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar.
§ 47a. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Abkürzung
AMFG
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Abkürzung
AMFG
Strafbestimmungen
§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
(2) Wer eine Änderungsmeldung gemäß § 11 Abs. 3 unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß § 12 Abs. 4 verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Abkürzung
AMFG
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur Ausübung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.
Abkürzung
AMFG
Rentenbeihilfen
§ 50. Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem 13. März 1938 entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.
Abkürzung
AMFG
Abschnitt VIII
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.
(2) Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten, die den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung bei der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3) Die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind je zur Hälfte aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Art. IV des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(4) Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV), für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Vergütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) heranzuziehen und dem Bund zu überweisen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes der Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist.
(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik heranzuziehen, wenn er es für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er für diesen Fall die Zustimmung zur Überschreitung der Ausgabenansätze für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis 10 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 vH dieser Ansatzbeträge geben kann.
Abkürzung
AMFG
Abschnitt VIII
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.
(2) Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten, die den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung bei der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3) Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV), für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Vergütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) heranzuziehen und dem Bund zu überweisen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes der Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik heranzuziehen, wenn er es für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er für diesen Fall die Zustimmung zur Überschreitung der Ausgabenansätze für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis 10 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 vH dieser Ansatzbeträge geben kann.
Abschnitt VIII
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.
(2) Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten, die den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung bei der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3) Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV), für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Vergütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) heranzuziehen und dem Bund zu überweisen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes der Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik heranzuziehen, wenn er es für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er für diesen Fall die Zustimmung zur Überschreitung der Ausgabenansätze für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis 10 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 vH dieser Ansatzbeträge geben kann.
Sonderbestimmung für das Jahr 1993
§ 51a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für im Jahre 1993 begonnene Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993 und 1994 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) Abweichend von § 51 Abs. 1 und 4 ist der Aufwand für Beihilfen nach Abs. 1 endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Sonderbestimmung für das Jahr 1993
§ 51a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) Abweichend von § 51 Abs. 1 und 4 ist der Aufwand für Beihilfen nach Abs. 1 endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln
§ 51a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
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