Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)
Kleine und mittlere Unternehmungen des produzierenden Sektors und Dienstleistungsunternehmungen, wenn dem zu fördernden Projekt eine Leitfunktion für den Tertiärsektor zukommt. Voraussetzung ist, daß es sich um lokale Beschäftigungsträger handelt, die für die betreffende Region von Relevanz sind. Weiters muß sich das Unternehmen in einem nationalen Regionalförderungsgebiet laut ÖROK (in der jeweils geltenden Fassung) oder mit nachweisbarer Ausstrahlung in solche Gebiete befinden.
Förderungsgegenstand:
Materielle und immaterielle strukturverbessernde
Investitionen im Rahmen von
- Unternehmensgründungen
- Betriebsansiedlungen
- Betriebsübernahmen
- Expansionen
- Sicherung akut gefährdeter oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem Ausmaß, das meßbare Auswirkungen auf den jeweiligen lokalen und sektoralen Arbeitsmarkt erwarten läßt.
- Besetzung der im Rahmen des Förderungsvorhabens neu zu schaffenden Arbeitsplätze unter Einschaltung des örtlichen Arbeitsamtes.
- Die Begehrensstellung, die vor Beginn des Investitionsvorhabens oder der Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt werden muß, hat bis spätestens 1. April 1994 zu erfolgen. Der Abschluß des Projektes ist bis spätestens 1. Juni 1995 mit vollständigen Unterlagen zu dokumentieren.
- Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes an der Förderung im Ausmaß der Hälfte der Bundesbeihilfe nach diesem Programm. Von dieser letztgenannten Voraussetzung kann bei Vorliegen eines besonders dringlichen arbeitsmarktpolitischen Interesses abgegangen werden.
Die Erfüllung dieser Förderungsvoraussetzungen und die Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung ist, soweit nicht bereits mit Begehrenseinbringung nachgewiesen, durch geeignete Auflagen und Bedingungen in der Förderungsvereinbarung (Mitteilung) sicherzustellen.
Förderungsart und -ausmaß:
- Investitionskostenzuschuß im Ausmaß von maximal 15% der förderbaren Investitionen. Andere Förderungen, die für das beantragte Projekt gewährt werden, finden Berücksichtigung.
- Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zur Realisierung von offensiven Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß den Erfordernissen des Einzelprojektes, die sich entsprechend betriebswirtschaftlicher Kriterien ergeben.
- Bürgschaften/Garantien der BÜRGES-Förderungsbank,
- Haftungsübernahmen durch den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung für die Dauer von maximal 10 Jahren, in arbeitsmarktpolitisch besonders dringlichen Fällen für die Dauer von maximal 20 Jahren,
Für die Bemessung der Beihilfenhöhe ist weiters der Aufwand maßgeblich, der der Arbeitslosenversicherung im Falle eines Unterbleibens der zu fördernden Maßnahme erwachsen würde.
Verfahren:
Einreichung beim BMAS oder bei der BÜRGES-Förderungsbank.
Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den §§ 27 und 35 AMFG durch das BMAS.
Arbeitsmarktpolitische Beurteilung (Auswirkungen auf den lokalen
Beurteilung des Unternehmenskonzeptes, Auswahl der Beihilfenform
- die BÜRGES-Förderungsbank, bei Förderung von Investition bis zu einer Beihilfenhöhe von 3 Millionen Schilling,
- das BMAS bei Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei Investitionen mit einer Beihilfenhöhe ab 3 Millionen Schilling (erforderlichenfalls unter Einschaltung von externen Prüfstellen).
Befassung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik bei einer
Förderungszusage, Abschluß der Vereinbarung durch das BMAS oder
Abrechnung und Kontrolle durch das BMAS bzw. die BÜRGES, jeweils
Auszahlung durch das BMAS oder das LAA.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1991, zu den §§ 17a 17d, BGBl. Nr. 31/1969)
(1) §§ 17a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die §§ 17a bis 17d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 61/1983, zu BGBl. Nr. 31/1969)
(1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1991, zu § 51 Abs. 3, BGBl. Nr. 31/1969)
(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.
(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.
(5) Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.
Artikel IV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 616/1987, zu § 25c, BGBl. Nr. 31/1969)
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.
Artikel IV
Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 835/1992, zu § 51 Abs. 3, BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr. 681/1991)
Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
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