Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. Juni 1969 über die Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1969-07-01
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 1. Nachstehend angeführte Personengruppen sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen, sofern deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder körperliche oder geistige Behinderung, erschwert ist:

1.

körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder Bewegungsapparat Behinderte, chronisch organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;

2.

psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche, Psychosen oder Neurosen Leidende und Anfallskranke;

3.

geistig Behinderte;

4.

Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung vorliegt;

5.

Personen, bei denen sonstige Umstände, wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder Sorgepflicht oder Mangel an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit, vorliegen;

6.

Personen, die ein fortgeschrittenes Lebensalter aufweisen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 2. (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung mit Arbeitgebern sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage herbeizuführen.

(2) Zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1, die den Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren Personen entsprechend zu gestalten sind, zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen gemäß den §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 lit. a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 3. (1) Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls durch Einholung ärztlicher oder psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung bzw. die Weitergabe solcher Gutachten hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), bei Personen, die aus einem anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zur Voraussetzung.

(2) Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung (Abs. 1), obwohl ein Gutachten für die Feststellung der Art der Behinderung unbedingt erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.

(3) Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, bei einem Berufswechsel und vor Einleitung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung in Anspruch zu nehmen.

(4) Die körperlichen und psychischen Anforderungen, die der Arbeitsplatz an den Arbeitsuchenden stellt, sind zu erheben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 4. Personen, deren Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde, sind bei der Lehrstellenvermittlung unter Bedachtnahme auf die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätze besonders zu berücksichtigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 6. Die §§ 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 615/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

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