Verordnung der Bundesregierung vom 16. Juni 1970, mit der die Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1970-07-04
Status Aufgehoben · 1985-02-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Die Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung, für die der am 31. März 1969 zwischen der Republik Österreich und der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter abgeschlossene Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 1. November 1951 in Betracht kommt, werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

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