Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Dezember 1970 über die Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1970-12-29
Status Aufgehoben · 1985-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere des technischen Dienstes und die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969, vorgeschriebenen Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes.

Ausbildungslehrgang

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem mindestens sechsmonatigen Unteroffizierskurs, der sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten gliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine Unteroffiziersausbildung) ist an der Heeresunteroffiziersschule zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter erforderliche allgemeine und militärische Wissen sowie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten (§ 4) zu vermitteln.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung) ist an der Heeresfachschule für Technik zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Dienstzweig “11. Unteroffiziere des technischen Dienstes” der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu vermitteln.

(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die den technischen Grundkurs ihrer Fachrichtung oder einen sonstigen gleichwertigen Kurs durch erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehenen Prüfung abgeschlossen haben, mindestens Zugsführer sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten Dienstleistung die Unteroffizierseignung erkennen lassen. Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung darf nur nach Zurücklegung des ersten Ausbildungsabschnittes und nach erfolgreicher Ablegung der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung gestattet werden.

(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zum Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung), aus der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden, so ist auf dessen Antrag die neuerliche Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule, die neuerliche Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung vom Kommandanten der Heeresfachschule für Technik zu gewähren.

(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig, wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf des zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und sein Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz des Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Teilprüfung erwarten läßt.

Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes

§ 3. (1) Die Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:

1.

Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,

2.

Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.

(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar

1.

die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und

2.

die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig

“11. Unteroffiziere des technischen Dienstes” gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.

Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

§ 4. (1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen:

1.

Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen);

2.

ADV, Berufs- und Standespflichten;

3.

Heereskunde;

4.

Truppenpsychologie;

5.

Staatsbürgerkunde.

Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) schriftlich niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu bestehen.

a)

Der allgemeine Teil hat zu umfassen:

1.

die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

3.

die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der zeitverpflichteten Soldaten und Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

b)

Der besondere Teil hat zu umfassen:

1.

das Dienstrechtsverfahrensgesetz;

2.

allgemeiner Gefechtsdienst;

3.

Waffen- und Schießdienst;

4.

Geländekunde und Kartenlesen;

5.

Heereskraftfahrwesen.

(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3 lit. b unter Z 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände zu umfassen und ist im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.

Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung

§ 5. (1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der nachstehenden Gegenstände abzulegen:

1.

Waffenwesen,

2.

Munitionswesen,

3.

Kraftfahrzeugwesen,

4.

Panzerwesen,

5.

Fernmeldewesen,

6.

Radarwesen,

7.

Optik und Bildgerät,

8.

Pionierzeugwesen,

9.

Technik der Abwehr der atomaren, biologischen, chemischen und radiologischen (ABC) Kampfmittel,

10.

Fliegertechnik,

11.

Bordtechnik,

12.

Wetterdienstwesen,

13.

Elektromechanik,

14.

Maschinenmechanik.

Hierbei hat der Prüfungskandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) auf Grund von beigestellten Unterlagen auf dem seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen, einfache Berechnungen durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse über Geräte und Maschinen schriftlich niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Versorgung und Verwaltungswesen,

2.

Kenntnisse aus dem Fachgebiet,

3.

Unfallverhütung.

Zulassung zu den Teilprüfungen

§ 6. (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule oder vom Kommandanten der Heeresfachschule für Technik zu verweigern, wenn auf Grund der während der Ausbildung gezeigten Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.

Prüfungsausschuß

§ 7. (1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen abzuhalten, die jeweils aus einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu bestehen haben.

(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung auszuüben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.

(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher Verwendung sowie der Lehrer der Heeresfachschule für Technik und der sonstigen Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen.

Schriftliche Prüfungen

§ 8. (1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen einer Teilprüfung sind vom Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.

(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende zu entscheiden.

(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung ist eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung eine Arbeitszeit von höchstens zwei Stunden einzuräumen.

Mündliche Prüfungen

§ 9. Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

Praktische Prüfungen

§ 10. Bei den praktischen Prüfungen haben die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des Prüfungskandidaten in den Gegenständen der praktischen Prüfung.

Verhinderung des Prüfungskandidaten

§ 11. Macht der Prüfungskandidat glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende die Ablegung oder die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch

§ 12. (1) Der Prüfungserfolg ist von allen Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein:

bestanden,

nicht bestanden.

Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus

..” beizufügen.

(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes ist ein Zeugnis in der gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Form auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung ist den Prüfungskandidaten nur mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden (Dienststellen) in Form einer zweifachen schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 2 bekanntzugeben. Die Zweitausfertigung ist für die Heeresfachschule für Technik bestimmt und dient als Nachweis der abgeschlossenen Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sowie der erfolgreichen Ablegung der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen haben Prüfungsbücher zu führen. In den Prüfungsbüchern sind bei jeder Prüfung die Namen der Prüfungskandidaten, die geprüften Gegenstände sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung zu vermerken. Die Verwendung weiterer Bücher und Vormerke ist unzulässig. Als Schriftführer ist vor jeder Prüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden zu bestimmen.

Wiederholung einer Teilprüfung

§ 13. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden auf Antrag des Prüfungskandidaten eine Wiederholung der gesamten Teilprüfung frühestens nach drei Monaten zu gestatten.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 nicht bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf dessen Antrag die neuerliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung oder der gesamten Teilprüfung gestatten, sofern seit der ersten Wiederholungsprüfung ein Jahr verstrichen ist.

Sacherfordernisse

§ 14. Für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung hat die Heeresunteroffiziersschule und für die Sacherfordernisse und Besorgung der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung die Heeresfachschule für Technik aufzukommen.

Öffentlichkeit

§ 15. Bei der mündlichen Prüfung sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung als Zuhörer zugelassen.

Anlage 1

HEERESFACHSCHULE FÜR TECHNIK

Zahl:

ZEUGNIS

...................................................................

(Amtstitel) (Vor- und Zuname)

............................... geboren am: ......................

hat vom ........................ bis ..............................

und vom ........................ bis ..............................

den Unteroffizierskurs für die Fachrichtung ........................

................... absolviert und sich vor einem Prüfungsausschuß

der Heeresunteroffiziersschule der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung sowie vor dem unterzeichneten Prüfungsausschuß der Unteroffiziersfachprüfung unterzogen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen hat er im Sinne des § 3 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970, die gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969, vorgeschriebene

PRÜFUNG

für Unteroffiziere des technischen Dienstes

...................................................................

...................................................................

........................................................ bestanden.

..................., am ....................

Der Prüfungsausschuß:

.................... ....................

.................... Dienst- (als Vorsitzender)

.................... siegel

....................

(als Prüfer)

Prüfungsergebnisse: bestanden (mit Auszeichnung aus ...),

nicht bestanden

Anlage 2

- zweifach -

HEERESUNTEROFFIZIERSSCHULE

Prüfungsausschuß für die

Allgemeine Unteroffiziersprüfung

.............., am ..............

Zahl:

Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung;

Mitteilung

An das Kommando

in ..................

...................................................................

(Amtstitel) (Vor- und Zuname)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.