Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 8. Jänner 1970 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:
Artikel I
Soweit die Unterrichtsgegenstände der nachstehend angeführten Schulen nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht:
A. Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Politische Bildung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Bildnerisches Gestalten
Lehrverpflichtungsgruppe V
Bühnenspiel
B. Gymnasium für Berufstätige, Realgymnasium für Berufstätige
Lehrverpflichtungsgruppe III
Politische Bildung
C. Aufbaugymnasium, Aufbaurealgymnasium
Lehrverpflichtungsgruppe III
Politische Bildung
Übungen aus Naturwissenschaften
Lehrverpflichtungsgruppe V
Bühnenspiel
D. Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Allgemeine Maschinenkunde
Elektrotechnik mit Übungen
Feuerfeste Baustoffe
Gesteinshüttenkunde
Gießereikunde mit Übungen
Hochofenkunde
Hüttenmaschinenkunde
Metallhüttenkunde
Schmiedekunde
Stahlwerkskunde mit Übungen
Walzwerkskunde
Wärmetechnik mit Übungen
Werkstoffkunde mit Übungen
Werkstoffprüfung mit Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Arbeitsrecht
Betriebswirtschaftskunde und Betriebslehre
Menschenführung
Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
E. Höhere Lehranstalt für Waffentechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Ballistik und Munitionslehre
Betriebslaboratorium
Fabrikations- und Betriebslehre, Technische Kalkulation
Waffenbau mit Konstruktionsübungen
Waffenoptik
Werkzeugmaschinenbau
F. Zweijähriger Abiturientenlehrgang für Betriebschemiker
Lehrverpflichtungsgruppe I
Analytische Chemie
Anorganische Chemie und Technologie
Chemisches Laboratorium
Chemisches Rechnen
Organische Chemie und Technologie
Technisches Englisch
Verfahrenstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschafts- und Rechtskunde
G. Zweijähriger Abiturientenlehrgang für Kunststofftechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslaboratorium
Chemische Technologie der Kunststoffe
Elektrotechnik und Regelungstechnik mit Übungen
Maschinen- und Formenbau mit Konstruktionsübungen
Mechanische Technologie der Kunststoffe
Oberflächentechnik und Korrosionsschutz
Physik der Hochpolymeren
Technisches Englisch
Werkzeugmaschinen
H. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Lehrverpflichtungsgruppe III
Einführung in die Philosophie
I. Fachschule für Betriebstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslaboratorium
Elektrotechnik mit Übungen
Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Bürotechnik
Buchhaltung und kaufmännische Kalkulation
Fachzeichnen
Physikalisches und chemisches Praktikum
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis
J. Fachschule für Flugtechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Elemente des Luftfahrzeugbaues
Luftstrahltriebwerke
Kolbentriebwerke
Lehrverpflichtungsgruppe II
Einführung in den Flugbetrieb und Instrumentenkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Luftfahrtmedizin
Betriebswirtschaftskunde und Rechtskunde mit besonderer Berücksichtigung des Luftrechts
Fachzeichnen
K. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik
Lehrverpflichtungsgruppe I
Buchhaltung, Bilanzlehre, Steuerlehre und Kostenrechnung
Elektrotechnik mit Übungen
Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe II
Chemische Technologie des Holzes
Mathematik und kaufmännisches Rechnen
Mechanische Technologie des Holzes
Lehrverpflichtungsgruppe III
Allgemeine Waren- und Verkaufskunde
Betriebskunde
Bürotechnik
Fachzeichnen
Forst- und Holzkunde
Geographie und Wirtschaftsgeographie
Geschichte und Wirtschaftsgeschichte
Kaufmännische Holzverwertung
Kaufmännischer Schriftverkehr
Staatsbürgerkunde und Rechtslehre
Technisches Zeichnen und Skizzieren
L. Fachschule für Mechaniker
Lehrverpflichtungsgruppe I
Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
Physikalisches und chemisches Praktikum
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis
Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen wurden mit 1.9.1984 aufgelassen (Art. I Z 50 BG, BGBl. Nr. 365/1982). Zur Lehrverpflichtung in den Praxisgegenständen an der Bildungsanstalt für Erzieher und der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik siehe V, BGBl. Nr. 355/1985 und V, BGBl. Nr. 312/1985.
Artikel II
Für die Lehrer der Unterrichtsgegenstände Schulpraxis an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, Kindergartenpraxis an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, Hortpraxis an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Heimpraxis an Bildungsanstalten für Erzieher beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.
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