Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. Juni 1970, betreffend Zeitpunkt einer Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 33 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, wird kundgemacht:
Der Zeitpunkt, in dem für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften eine Arbeitszeitverkürzung erfolgte, ist der 5. Jänner 1970.
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