Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 22. Jänner 1970 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbahnbeamte (Zwischenzeitenkundmachung)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 22. Jänner 1970 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Die im Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz), BGBl. Nr. 295, in den Artikeln I, II, III und VI enthaltene Regelung findet auf Bundesbahnbeamte und deren versorgungsgenußberechtigte Hinterbliebene und Angehörige nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
Anstelle der im § 5 leg. cit. enthaltenen Bestimmungen treten folgende:
§ 5. (1) Einem Bundesbahnbeamten, der
nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, wobei der Berechnung des Ruhegenusses mindestens die Gehaltsgruppe V zugrunde gelegt wurde,
nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand übernommen, nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde und seit seiner letzten vor dem 13. März 1938 erfolgten Beförderung (Zeitbeförderung) mindestens sechs Jahre in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stand und der Berechnung des Ruhegenusses mindestens die Gehaltsgruppe V zugrunde gelegt wurde,
(2) Eine Zulage im Sinne des Abs. 1 ist nicht zu gewähren:
Bundesbahnbeamten mit voller Hochschulbildung, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer Ansatz als jener der Gehaltsgruppe IX a Stufe 13 zugrunde liegt,
allen übrigen Beamten, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer Ansatz als jener der Gehaltsgruppe VIII Stufe 12 zugrunde liegt,
Bundesbahnbeamten, sofern der für die Bemessung ihres Ruhegenusses maßgebliche letzte Dienstbezug nicht entsprechend ihrer am 13. März 1938 innegehabten Gehaltsgruppe, sondern auf Grund einer für einen späteren Zeitpunkt ermittelten (fiktiven) dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung festgesetzt worden ist,
Bundesbahnbeamten, denen außerordentliche Zulagen zum Ausgleich allfälliger durch die Pensionsüberleitung entstandener Härten gewährt wurden; ist diese außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß jedoch niedriger als die im Abs. 1 genannte Zulage, so gebührt der Unterschiedsbetrag als Zulage nach Abs. 1,
Bundesbahnbeamten, welche die für allfällige weitere Beförderungen erforderlichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der am 13. März 1938 in Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen bis zum 27. April 1945 nicht erfüllten,
Bundesbahnbeamten, bei denen unter Zugrundelegung der am 13. März 1938 in Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre bis dahin zurückgelegte dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war.
(3) Die Zulage gemäß Abs. 1 beträgt 6.64 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet einen Bestandteil des Ruhebezuges.
(4) Würde durch die Gewährung der Zulage gemäß Abs. 1 die Summe aus Ruhegenuß und Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach Abs. 2 den Ausschluß vom Anspruch auf die Zulage bewirkt, so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden Teil zu kürzen.
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