Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. August 1971 betreffend die Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 2003-11-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

Allgemeines

§ 1. (1) Sitz der Prüfungskommissionen für die Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt ist das Österreichische Patentamt.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen zu bestellen.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 2. (1) Die Prüfgungssenate für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes, die übrigen Mitglieder müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sein.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den höheren technischen Dienst im Patentamt müssen ständige fachtechnische Mitglieder des Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern muß eines ständiges rechtskundiges und eines ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ein.

(4) Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied der Prüfungssenate für die Prüfung für Registerführer im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein; ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig Registerführer im Patentamt angehören.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 3. Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich abzulegen.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

Prüfung für den rechtskundigen Dienst

§ 4. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen für Entscheidungen, die dem Gebiet des Patent-, Marken- oder Musterrechtes zu entnehmen sind.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 5. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent-, Marken-, Muster-, Wettbewerbs- und Patentanwaltsrecht, das zwischenstaatliche Vertragsrecht dieses Gebietes), ferner das Privatrecht, das Handelsrecht, das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für den gewerblichen Rechtsschutz von unmittelbarer Bedeutung sind;

2.

die Zivilprozeßordnung;

3.

die Verwaltungsverfahrensgesetze.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

Prüfung für den höheren technischen Dienst

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen aus dem Gebiet des Patentrechtes, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß nicht die technische Seite der Aufgabe, sondern die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Vordergrund steht.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 7. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

das Patentrecht, das Patentanwaltsrecht und das einschlägige zwischenstaatliche Vertragsrecht;

2.

die wichtigsten Bestimmungen des Privatrechtes, des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen Verfahrens, soweit sie für den höheren technischen Dienst im Patentamt in Frage kommen;

3.

die wichtigsten Bestimmungen des Marken- und Musterrechtes.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

Registerführerprüfung

§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt folgende Arbeiten:

1.

die Ausfertigung eines Auszuges aus dem Patentregister oder aus dem Markenregister;

2.

die Durchführung eines Beschlusses einer Abteilung des Patentamtes in den Registerstellen des Patentamtes;

3.

die Erstattung von Berichten über den Registerstand bei Patenten oder Marken oder von Berichten auf Grund der Behelfe des Patentanmeldungs-Registers oder der Markenstelle.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 9. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

das Patentrecht und das Markenrecht sowie die wichtigsten Bestimmungen des Privatrechtes, des Handelsrechtes und des zivilgerichtlichen Verfahrens, soweit sie für den Registerführer in Betracht kommen;

2.

die Technik der Registerführung.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm

BGBl. II Nr. 146/2006.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt am 1. September 1971 in Kraft.

(2) Die Kundmachungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 24. Feber 1950, betreffend die Dienstprüfungen für den rechtskundigen Dienst und den höheren technischen Dienst im Patentamt sowie für Registerführer im Patentamt, kundgemacht im österreichischen Patentblatt, Jg. 1950, S. 29 und 32, auf Gesetzesstufe gehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965, treten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit Ablauf des 31. August 1971 außer Kraft.

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