Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Nebengebührenzulagengesetz)
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Bundesbeamte, Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, genannten Personen. Bundesbeamte werden im folgenden kurz "Beamte" genannt.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
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