Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971 über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung)
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34a der Gewerbeordnung wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird und die einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedürfen. Flüssiggase im Sinne dieser Verordnung sind niedrig siedende Kohlenwasserstoffe oder deren Gemische mit einem Sattdampfdruck bei 20 Grad C von nicht mehr als 25 kp/cm2.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner, soweit sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer regeln, für alle nicht durch Abs. 1 erfaßten Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Betriebe, in denen Flüssiggas erzeugt oder bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur gelagert wird.
(4) Auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg finden lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung Anwendung.
Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Allgemeine Anforderungen
§ 3. Anlagen für die Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas müssen den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese Regeln auch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und dem Schutze der Nachbarschaft dienen.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Beschaffenheit der Druckbehälter
§ 4. (1) Druckbehälter für die Lagerung von Flüssiggas müssen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, entsprechen.
(2) Werkstoffe, aus denen die Druckbehälter hergestellt sind, müssen alterungsbeständig sein und eine solche Kerbschlagzähigkeit aufweisen, daß auch bei den tiefsten betriebsmäßig vorkommenden Temperaturen Sprödbrüche vermieden werden.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Unzulässige Lagerungen
§ 5. Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in
Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freie nicht möglich ist,
Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen, Durchfahrten und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe sowie unterhalb von Stiegen,
Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Personen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen,
Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder funkengebende elektrische Betriebsmittel, befinden oder die unmittelbar mit Räumen verbunden sind, in denen sich solche Zündquellen befinden,
Räumen, in denen sich Gruben, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, Kellereingänge, sonstige Verbindungen zu Kellerräumen oder Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden,
Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,
Arbeitsräumen,
Schlafräumen sowie in Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen und in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
engen Höfen, wie Lichthöfen.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Brand- und Explosionsschutz
§ 6. (1) In Lagern und innerhalb von Schutzzonen sowie in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist unzulässig:
der Umgang mit Feuer oder offenem Licht, mit brennenden oder glühenden Gegenständen sowie das Rauchen;
die Lagerung von brennbaren, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen;
das Betreten durch Unbefugte.
(2) Bei den Zugängen zu den Lagern, Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist folgende Aufschrift anzubringen:
„Brand- und Explosionsgefahr!
Umgang mit Feuer oder offenem
Licht, Rauchen sowie Betreten
durch Unbefugte verboten!''
(3) An den in Abs. 1 genannten Orten dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie offene Feuerstellen, Rauchfangöffnungen, elektrische Betriebsmittel, die den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' nicht entsprechen, sowie keine Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen und keine Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden. Wege oder Bahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht durch Schutzzonen führen.
(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles durch Bescheid jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, deren Einhaltung neben den Vorschriften dieser Verordnung zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes erforderlich ist.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Vormerke über Prüfungen
§ 7. Soweit auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen sind, müssen über die Ergebnisse dieser Prüfungen Vormerke geführt werden, die im Betrieb zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren sind.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
ABSCHNITT II
LAGERUNG VON FLÜSSIGGAS IN VERSANDBEHÄLTERN
Unterabschnitt
Einteilung der Lager
§ 8. (1) Die Lager werden je nach dem Gesamtfüllgewicht der gelagerten Versandbehälter in folgende Größenklassen eingeteilt:
Größenklasse I bis 200 kg,
Größenklasse II über 200 kg bis 1000 kg,
Größenklasse III über 1000 kg bis 3000 kg,
Größenklasse IV über 3000 kg.
(2) Für Lager der Größenklasse I gelten von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die Bestimmungen der §§ 9 erster Satz und 10 Abs. 2, 4 und 5, der §§ 11, 12, 13, 15 bis 20 und 22 erster und dritter Satz.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Unterabschnitt
Lagerung in Räumen
Lage der Lagerräume
§ 9. Lagerräume müssen im Erdgeschoß liegen; sie dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr dienen. Lagerräume der Größenklassen III und IV dürfen sich auch nicht neben solchen Räumen befinden.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Beschaffenheit und Einrichtung der Lagerräume
§ 10. (1) Lagerräume, die unmittelbar an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, müssen von dem Weg durch eine mindestens 25 cm starke Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand, die keine Türe und bis zu einer Höhe von 2 Metern keine Fenster hat, die geöffnet werden können, abgegrenzt sein.
(2) Lagerräume müssen von den anderen Räumen bei Lagern der Größenklasse I mindestens brandhemmend, bei Lagern der Größenklassen II bis IV brandbeständig getrennt sein. Wände aus Ziegeln oder Steinen gegen anstoßende Räume müssen verputzt sein. Wangen von Rauchfängen müssen mindestens 25 cm stark und verputzt sein; Rauchfänge dürfen in Lagerräumen keine Öffnungen haben.
(3) Die Dacheindeckung der Lagergebäude muß widerstandsfähig gegen Funkenflug und strahlende Wärme sein.
(4) Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.
(5) Die Lagerräume müssen rasch und möglichst ohne Gefährdung verlassen werden können; sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Zugang haben. Türen müssen nach außen aufgehen und verschließbar sein. Sind nur Schiebetore vorhanden, so muß mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben; Schiebetüren sind unzulässig. Lagerräume, die gemäß Abs. 2 von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein müssen, sind mit brandhemmend ausgeführten Türen und Fenstern auszustatten.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
§ 11. (1) Die Lagerräume müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen muß mindestens 1 v. H. der Bodenfläche betragen. Es müssen mindestens zwei unverschließbare, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossene, unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden anzuordnen.
(2) Aus Lüftungs- oder Türöffnungen etwa austretende Gase müssen gefahrlos abziehen können. Bis zu einer Entfernung von mindestens 5 Metern von diesen Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III und von mindestens 10 Metern bei Lagern der Größenklasse IV dürfen keine der im 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.
(3) Für die Beheizung der Lagerräume dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die die Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten. Gefüllte Behälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, daß eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird. Die Entfernung der Behälter von Heizkörpern von Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen hat mindestens 0,5 Meter und von Heizkörpern anderer Art mit höheren Oberflächentemperaturen mindestens 1,0 Meter zu betragen.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Umgang mit Versandbehältern in Lagerräumen
§ 12. (1) Das Abfüllen von Behältern in Lagerräumen ist unzulässig.
(2) Undichte Behälter sind sofort ins Freie zu bringen und an möglichst ungefährlicher Stelle unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu entleeren.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Unterabschnitt
Lagerung im Freien
Schutzzonen und sonstige Abstände zu Gefahrenquellen
§ 13. Lager müssen so gelegen sein, daß der Kriechweg etwa austretender Gase zwischen Lager und den im § 6 Abs. 3 angeführten, vorhandenen Gefahrenquellen und Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter beträgt.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
§ 14. (1) Lager der Größenklasse II müssen von unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen durch eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand von mindestens 2 Meter Höhe oder durch eine zwischen der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Lager liegende Schutzzone von mindestens 5 Meter Breite getrennt sein.
(2) Lager der Größenklassen III und IV müssen von einer Schutzzone umgeben sein, deren Breite bei Lagern der Größenklasse III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter zu betragen hat.
(3) An die Stelle der Schutzzone gemäß Abs. 2 darf an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose Mauer von mindestens 2 Meter Höhe, die mindestens 25 cm stark ist, oder eine in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten. Die Mauer oder die Wand ist wenigstens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder den im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, mindestens so lang ist wie die Breite der Schutzzone gemäß Abs. 2.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Beschaffenheit und Einrichtung der Lager
§ 15. (1) Der Boden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.
(2) Lager dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein; sie müssen gegen diesen durch eine mindestens 1,5 Meter hohe Umzäunung abgegrenzt sein.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Lagerung der Versandbehälter
§ 16. Gefüllte Behälter müssen gegen Sonnenbestrahlung geschützt sein.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über die Lagerung
der Versandbehälter in Räumen und im Freien
Zusammenlagerung gefüllter und entleerter Versandbehälter
§ 17. In jedem Lager dürfen neben den gefüllten Versandbehältern auch entleerte Versandbehälter gelagert werden. Die Gesamtzahl der gefüllten und entleerten Behälter darf jedoch nur so groß sein, daß die von der Behörde im Einzelfall zugelassene Lagermenge (Gesamtfüllgewicht der gefüllten Behälter) nicht überschritten wird und die Summe der auf allen Behältern eingestempelten Füllgewichte nicht größer ist als das Doppelte dieser Lagermenge.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).
Lagerung von Versandbehältern
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