Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-01-01
Status Aufgehoben · 2015-01-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

NVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

NVG

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Geltungsbereich

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.

(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

Abkürzung

NVG

Bedeutung der Begriffe

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

2.

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3.

Notariatskandidat: eine Person die

a)

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b)

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c)

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4.

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).

5.

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht.

6.

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.

7.

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).

8.

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.

9.

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).

10.

Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).

12.

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).

13.

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14.

Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15.

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

Abkürzung

NVG

Bedeutung der Begriffe

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

2.

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3.

Notariatskandidat: eine Person die

a)

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b)

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c)

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4.

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).

5.

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.

6.

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.

7.

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).

8.

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.

9.

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).

10.

Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).

12.

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).

13.

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14.

Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15.

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

16.

Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.

Abkürzung

NVG

Bedeutung der Begriffe

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

2.

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3.

Notariatskandidat: eine Person die

a)

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b)

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c)

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4.

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).

5.

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.

6.

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.

7.

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).

8.

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.

9.

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).

10.

Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).

12.

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).

13.

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14.

Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15.

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

16.

Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.

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