Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1972 betreffend die Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr 243/1970, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Gebiete der diplomatischen Staatengeschichte oder des Völkerrechtes (in französischer Sprache) und der Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache).
(2) Die beiden schriftlichen Arbeiten dürfen nicht länger als je vier Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
Diplomatische Staatengeschichte (in französischer Sprache abzulegen);
Völkerrecht (nach Wahl des Kandidaten in deutscher, französischer oder englischer Sprache abzulegen);
Internationales Privatrecht;
Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache abzulegen);
Konsularwesen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
§ 5. (1) Diese Prüfungsverordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den höheren auswärtigen Dienst, die im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vom 25. April 1953 kundgemacht und durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit Ablauf des 30. November 1972 außer Kraft.
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