ALLGEMEINES ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Mai 1971 in Wien unterzeichnete Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 28. September 1972 ausgetauscht; das Albkommen tritt somit gemäß seinem
Artikel 42 Absatz 1 am 1. November 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Vorteile der in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit den Personen zu gewährleisten, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind oder waren, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Französischen Republik
Herrn François Leduc,
a. o. und bev. Botschafter der Französischen Republik in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
„Gebiet eines Vertragsstaates“
„Staatsangehörige eines Vertragsstaates“
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Leistungsanspruch haben würde, wenn sie im Vertragsstaat, in dem sich dieser Träger befindet, ihren Wohnsitz hätte, oder
den von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
„zuständiger Staat“
„Familienangehöirige“
„Versicherungszeiten“
der Ausdruck „Beitragszeiten“ Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten“ Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind;
der Ausdruck „Beschäftigungszeiten“ Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie erfüllt worden sind, solche sind oder als solche anzusehen sind;
„Geldleistungen“, „Pensionen“, „Renten“ eine Geldleistung, Pension oder Rente aus der Sozialen Sicherheit einschließlich deren Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und der nicht beitragsgebundenen Leistungen nach den französischen Rechtsvorschriften.“
„Familienleistungen“
Artikel 2
(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, sind die Rechtsvorschriften
A. in Österreich
über die Krankenversicherung;
über die Unfallversicherung;
über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung;
über die Familienbeihilfe;
B. in Frankreich
über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
über die Sozialversicherung der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und der Dienstnehmer und solchen Gleichgestellten in landwirtschaftlichen Berufen;
über die Verhinderung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
über die Familienleistungen;
über Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, soweit sie Versicherungsfälle oder Leistungen betreffen, die durch die in den vorangeführten literae angeführten Rechtsvorschriften gedeckt sind, mit Ausnahme der ausschließlich für Beamte geltenden Sonderbestimmungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 litera B/b und c bezieht sich das Abkommen nicht auf Bestimmungen, die die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung auf Personen mit französischer Staatsbürgerschaft ausdehnen, die außerhalb des Gebietes von Frankreich arbeiten oder gearbeitet haben.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit, nicht auf Leistungsysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen sowie nicht auf Systeme für Seeleute, solange bezüglich der letzteren keine Vereinbarung getroffen wird.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf zukünftige Rechtsvorschriften, die bestehende Versicherungssysteme auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn der Vertragsstaat, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, dies dem anderen Vertragsstaat binnen drei Monaten ab der amtlichen Kundmachung der Änderung vorschlägt und dieser innerhalb weiterer sechs Monate diesem Vorschlag zustimmt.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen ist auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Teilnahme der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit der Sozialen Sicherheit werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 5
Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder •Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versichierungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 6
Die Pensionen, Renten, Sterbegelder und anderen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 7
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in desses Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Artikel 9
Von dem im Artikel 8 angeführten Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen, das im Gebiet eines der Vertragsstaaten einen Betrieb hat und das ihn dort gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, um dort eine bestimmte und gelegentliche Arbeit zu verrichten, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er gewöhnlich die Beschäftigung ausübt, sofern seine Beschäftigung im Gelbiet des zweiten Staates einschließlich des Urlaubes ein Jahr nicht übersteigt.
Werden Dienstnehmer, die im Dienst eines Unternehmens stehen, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Binnenschiffahrt durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates als fahrendes oder auf Schiffen arbeitendes Personal beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat; unterhalt jedoch das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Vertragsstaates, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung, so gelten für die von dieser beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet; wenn der Dienstnehmer ausschließlich oder überwiegend im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und dort wohnt, werden dessen Rechtsvorschriften auch dann angewendet, wenn das Unternehmen, das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie entsendet werden.
Artikel 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Angehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens bzw. nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in ihren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, als ob es sich um Zeiten handelte, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
Artikel 13
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnittsentgelt während eines bestimmten Zeitraumes zugrunde zu legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgeltes bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden ist.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die Familienangehörigen, die im Gelbiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 14
Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Artikel 15
(1) Ist ein Erwerbstätiger bei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert und wohnt er im Gebiet dieses Staates, so erhält er bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht. Diese Bestimmung ist auch auf einen Erwerbstätigen anzuwenden, der bei dem bezeichneten Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen Leistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Gebiet des ersten Staates befände.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem Träger des anderen Vertragsstaates versichert sind;
Personen, die sich aus anderen Gründen im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
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