VEREINBARUNG zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 40 am 1. November 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 haben die zuständigen Behörden,

auf österreichischer Seite vertreten durch

Herrn Sektionsrat Dr. Josef Schuh, Leiter der Abteilung für internationale Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit im Bundesministerium für soziale Verwaltung,

auf französischer Seite vertreten durch

Herrn Roger L e j u e z, Verwaltungsrat, Leiter des Büros für internationale Abkommen über Soziale Sicherheit im Staatsministerium für soziale Angelegenheiten,

Herrn Jean P l o c q u e, Leiter des Büros für internationale Probleme der sozialen Sicherheit im Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juni 1980 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung mit derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens sind

in Frankreich

in Österreich

(2) Den Verbindungsstellen obliegen gewisse in dieser Vereinbarung festgelegte Aufgaben. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 3 und 5 des Abkommens entsprechend.

Artikel 3

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 12, des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 31 des Abkommens hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger oder den Trägern auszustellen, welche die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die in Betracht kommenden Versicherungszeiten erworben wurden. Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

(1) In dem im Artikel 9 litera a des Abkommens bezeichneten Fall hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen

in Frankreich von

in Österreich von

Artikel 5

Ausübung des Wahlrechtes

Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel 10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften er sich entschieden hat, und den Träger im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 3 a und des Artikels 18 Absatz 5 des Abkommens hat der Versicherte dem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat insbesondere die Höchstdauer für die Gewährung von Sachleistungen anzugeben.

(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(3) Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle zu unterstellen, als handelte es sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzteile, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

(5) Der zuständige Träger hat den im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich vom Ende eines Leistungsanspruches zu unterrichten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind in den Fällen des Artikels 15 Absatz 7 des Abkommens entsprechend anzuwenden.

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind die Geldleistungen direkt vom Träger des zuständigen Staates nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige eines Erwerbstätigen

(1) Familienangehörige nach Artikel 16 des Abkommens haben sich für den Bezug von Sachleistungen aus den Versicherungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnortstaat ehestmöglich beim Träger ihres Wohnortes eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung, welche den Anspruch des Erwerbstätigen und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen feststellt, ist vom zuständigen Träger auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der im Absatz 1 erwähnten Bescheinigung beträgt drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Während dieses Zeitraumes bleibt die Bescheinigung so lange gültig, bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung des zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten hat.

(3) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionsempfänger

(1) Für die Durchführung des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens bat ein Pensions- oder Rentenempfänger dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, nach denen ihm eine Pension oder Rente gebührt, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen des Pensionisten (Rentners) vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension oder Rente geschuldet wird.

(2) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Pensions(Renten)anspruch dem Träger des Wohnortes nachzuweisen.

(3) Der Pensionist (Rentner) oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension (Rente) und von jedem Wohnortwechsel.

(4) Der Träger des Wohnortes hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Betreffenden und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension (Rente) verpflichtete Träger hat seinerseits den Träger des Wohnortes des Pensionisten (Rentners) von solchen Änderungen zu unterrichten.

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige eines Pensionsempfängers

Für die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen an Pensionswerber

Für die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 7 des Abkommens ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die im Artikel 6 vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze zu erteilen.

Kapitel 2

INVALIDITÄT

Artikel 13

Verfahren betreffend Anträge auf Invaliditätspensionen

Für Anträge auf Leistungen bei Invalidität nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens sind die Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 entsprechend anzuwenden.

Artikel 14

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu (berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

Artikel 15

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Beziehern einer Invaliditätspension ist auf Verlangen des Leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Invaliditätspension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Staat wieder erwerbstätig ist, so hat der Träger dieses Staates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Artikel 16

Zahlung von Invaliditätspensionen

Die Bestimmungen des Kapitels 3 betreffend die Zahlung der Pensionen und Renten bei Alter oder Tod sind auch auf Invaliditätspensionen anzuwenden.

Artikel 17

Umwandlung von Invaliditätspensionen

(1) Wird eine Invaliditätspension nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens in eine Alterspension umgewandelt, so sind gegebenenfalls für die Feststellung des nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten geschuldeten Betrages die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Gesamtbetrag der dem Betreffenden aus den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten bei Alter gebührenden Leistungen geringer als der Betrag der Invaliditätspension, so ist zu Lasten des Trägers, der diese Pension festgestellt hat, ein entsprechender Unterschiedsbetrag zu gewähren.

Kapitel 3

ALTER UND TOD

(Pensionen)

Artikel 18

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat der Erwerbstätige oder sein Hinterbliebener, sofern er in Frankreich oder Österreich wohnt, bei dem Träger seines Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt der Anspruchswerber in einem Drittstaat, so hat er seinen Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften er zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

(4) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

Artikel 19

Einreichung der Pensionsanträge

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 18 gilt folgendes:

1.

Der Antrag ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

2.

Der Antragsteller hat, soweit wie möglich, entweder den beziehungsweise die Träger, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet des anderen Vertragsstaates versichert war, oder den beziehungsweise die Dienstgeber anzugeben, bei dem beziehungsweise bei denen er im Gebiet dieses Staates beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

Artikel 20

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger haben einander von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 21

Verfahren betreffend Hinterbliebenenpensionen aus dem Bergbausystem

(1) Das in den Artikeln 18 bis 20 vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Ansprüche gilt auch für das nach den in beiden Vertragsstaaten für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehene Sondersystem hinsichtlich der Witwenpensionen und Leistungen an Waisen.

(2) Im Falle einer Witwe, deren Ehemann nach Feststellung seines Pensionsanspruches nach dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau gestorben ist, hat jedoch der französische Träger, an den der Antrag gerichtet ist, von sich aus die Entscheidung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu treffen und anschließend zwei Ausfertigungen des Formblattes nach Eintragung der von ihm getroffenen Entscheidung dem österreichischen Träger zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung dieses Formblattes nach Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung zurückzusenden.

Artikel 22

Zahlung von Pensionen oder Renten

Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

Artikel 22a

Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.

Artikel 23

Statistiken

Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen haben die leistungspflichtigen Träger jedes der Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 22 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.

Kapitel 4

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 24

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens ist Artikel 6 Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Artikel 25

Gewährung von Geldleistungen mit Ausnahme von Renten

(1) Für den Bezug anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens hat ein Dienstnehmer nach Artikel 9 litera a oder b des Abkommens innerhalb von drei Tagen dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bestätigung über Erwerbsunfähigkeit zu übermitteln.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat unverzüglich eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Dienstnehmers durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten. Der Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit anzugeben ist, ist vom Träger des Aufenthaltsortes unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die verwaltungsmäßige Kontrolle des Dienstnehmers so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten.

(4) Der zuständige Träger ist in allen Fällen berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert er die Leistungsgewährung, weil sich der Dienstnehmer nicht den in den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Formvorschriften unterworfen hat, so hat er diese Entscheidung dem Dienstnehmer bekanntzugeben und gleichzeitig dem Träger des Aufenthaltsortes eine Abschrift dieser Mitteilung zu übermitteln.

(5) Das Ende der Erwerbsunfähigkeit ist vom Träger des Aufenthaltsortes dem Dienstnehmer sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Entscheidet der zuständige Träger von sich aus, daß der Betreffende wieder erwerbsfähig ist, so hat er von dieser Entscheidung den Dienstnehmer und gleichzeitig den Träger des Aufenthaltsortes durch Übermittlung einer Abschrift zu unterrichten.

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