Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13. März 1972 betreffend die Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen ist schriftlich und mündlich abzulegen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten und Rechenarbeiten durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze im Ausmaß des Agrarverfahrensgesetzes;
Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
Theorie und Praxis der physikalisch-technischen Meßmethoden und -einrichtungen sowie die rechnerische Auswertung von Meßergebnissen;
Werkstoffkunde.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
Vermessungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
Vorschriften über Bodenreform, Bodenschätzung und Baurecht, die mit dem Grenzkataster im Zusammenhang stehen;
Vorschriften über die Einrichtung des Grundbuches und einschlägige Bestimmungen des Liegenschaftsrechtes;
Schaffung und Erhaltung des Festpunktefeldes sowie von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
Herstellung staatlicher Landkarten.
(4) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst wird je eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens eines dem Höheren Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. April 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Dezember 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfungen für den Höheren technischen Dienst beim Eich- und Vermessungswesen, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1956, Nr. 12, Seite 106, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit Ablauf des 31. März 1972 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.