Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. Juli 1972 betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-08-01
Status Aufgehoben · 2004-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und BGBl. Nr. 167/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

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§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstrebt, den im § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Gegenständen, sowie den gemäß § 3 Abs. 4 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.

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§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet werden oder die eine Verwendung im Eichdienst anstreben, folgende Gegenstände:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;

2.

Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

3.

Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst verwendet werden oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstreben, folgende Gegenstände:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2.

die wichtigsten Bestimmungen des Vermessungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

3.

eines der nachstehend angeführten Fachgebiete, in dem besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen sind, sowie zwei bis vier der nachstehend angeführten Fachgebiete, die in den Grundzügen zu prüfen sind:

a)

Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Feldes von Festpunkten;

b)

Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);

c)

Neuanlegung des Grenzkatasters;

d)

Führung des Grenzkatasters und die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

e)

topographische Aufnahmen für die staatlichen Landkarten;

f)

kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;

g)

die einschlägigen Bestimmungen über die Einrichtung des Grundbuches und des Liegenschaftsrechtes;

h)

die einschlägigen Bestimmungen der Bodenreform, Bodenschätzung und des Baurechtes;

i)

elektronische Datenverarbeitung.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.

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§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst wird je eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

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§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Gegenstände muß rechtskundig sein.

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§ 6. Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August 1972 in Kraft.

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