Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. Juli 1972 betreffend die Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 243/1970 und BGBl. Nr. 167/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
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§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.
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§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Grundzüge des Vermessungsgesetzes;
drei der nachstehend angeführten Fachgebiete:
Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte sowie deren Darstellung in den technischen Unterlagen;
Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen sowie deren Auswertung nach vorgegebenem Ansatz;
Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren Darstellung in den technischen Unterlagen sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem Ansatz;
Verfahren bei der Herstellung von technischen Unterlagen und Ersichtlichmachungen im Grenzkataster;
Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;
zeichnerische Darstellungen;
Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
Führung des Schriftoperates;
Gebühren und Verkaufspreise, Führung der Vormerke über Abrechnungen;
administrative Behandlung von Geschäftsstücken;
graphische Auswertung von Luftbildern;
Grundzüge der topographischen Aufnahme für die staatlichen Landkarten;
kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
Reproduktion der Katastralmappe;
die wichtigsten Bestimmungen über die Führung des Grundbuches.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 3 zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist.
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§ 4. (1) Für den fachlichen Vermessungsdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
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§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.
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§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember 1953, betreffend eine Vorschrift über die Prüfungen für die Dienstzweige “Fachlicher Eichdienst”, “Grundkatasterführer” und “Kartographisch-geodätischer Fachdienst”, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1954, Nr. 1, Seite 4, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 hinsichtlich des Vermessungswesens (Dienstzweige “Grundkatasterführer” und “Kartographisch-geodätischer Fachdienst”) mit Ablauf des 31. Juli 1972 außer Kraft.
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