Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API

(2) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Gebrauchsdauer richten sich nach der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152.

(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9a), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Abkürzung

VOG

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9a), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Abkürzung

VOG

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9d), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Abkürzung

VOG

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Abkürzung

VOG

Rehabilitation

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht.

(3) Das Landesinvalidenamt kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Abkürzung

VOG

Rehabilitation

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Abkürzung

VOG

Rehabilitation

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Abkürzung

VOG

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Abkürzung

VOG

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Abkürzung

VOG

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Abkürzung

VOG

Ersatz der Bestattungskosten

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 23 411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

Abkürzung

VOG

Ersatz der Bestattungskosten

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

Abkürzung

VOG

Ersatz der Bestattungskosten

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 3 300 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2014 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

Abkürzung

VOG

Vorläufige Verfügungen

§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Abkürzung

VOG

Vorläufige Verfügungen

§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Abkürzung

VOG

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Pflege- und Blindenzulagen (§ 2 Z 7) sind in dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gewährt werden.

(7) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 112/1993

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Pflege- und Blindenzulagen (§ 2 Z 7) sind in dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gewährt werden.

(7) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 112/1993

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1.

an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.

an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4.

es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn

1.

sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.

sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3.

sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach § 1 Abs. 1 in Österreich (§ 1 Abs. 6 Z 1) erlitten haben.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

Abkürzung

VOG

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung. Die Feststellung des Sachverhaltes und die Durchführung obliegen dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung.

(3) Das Landesinvalidenamt hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich zuständige Landesinvalidenamt.

(3) Das Landesinvalidenamt hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 befindet das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Beschädigten nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Abkürzung

VOG

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Abkürzung

VOG

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

Abkürzung

VOG

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(3a) 1. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 361/1975, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 zu übermitteln:

a)

Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach § 1 Abs. 1 VOG notwendig sind,

b)

Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Gewaltausübung,

c)

Gesundheitsdaten des Opfers und

d)

Daten über eine strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung.

2.

Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Z 1 erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Z 1 lit. a bis d übermittelt werden konnten.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

Abkürzung

VOG

Ersatz von Reisekosten

§ 9a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Abkürzung

VOG

Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten)

§ 9a. (1) Wird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.

(2) Wird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Entscheidung zuständige Stelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.

Abkürzung

VOG

Verfahren

§ 9b. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Verfahren

§ 9b. (1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(2) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(5) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

VOG

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Abkürzung

VOG

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Abkürzung

VOG

Ersatz von Reisekosten

§ 9d. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Abkürzung

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Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 9d. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

Abkürzung

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Ersatz von Reisekosten

§ 9e. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Abkürzung

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Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigenswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Landesinvalidenamt bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.

Abkürzung

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Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1.

jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und

2.

unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VOG

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

VOG

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.

Abkürzung

VOG

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.

Abkürzung

VOG

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen trägt der Bund.

Abkürzung

VOG

Übergang von Ersatzansprüchen

§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Abkürzung

VOG

Übergang von Ersatzansprüchen

§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Abkürzung

VOG

Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozialhilfe aufgewendet wurden.

Abkürzung

VOG

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

§ 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

Abkürzung

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Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

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