Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1972 betreffend die Einbeziehung der Betriebe des Steinhauergewerbes in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 4/1971 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
§ 1. Die Betriebe des Steinhauergewerbes werden in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1972 in Kraft.
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