Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner 1973 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-02-01
Status Aufgehoben · 1986-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 GÜG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 und 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 22 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die mindestens 18 Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges zufriedenstellend verwendet worden sind; nach Maßgabe der verfügbaren Kursplätze können auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, deren Verwendung als Zolldeklaranten in Betracht kommt, zugelassen werden.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus technischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Der Bedienstete hat den Antrag auf Zulassung binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Lehrgangsabhaltung beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten; die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und deren Erfolg zu enthalten.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Bundeszollinspektors betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind

1.

die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen,

2.

sonstige den grenzüberschreitenden Verkehr betreffende Vorschriften vorzutragen.

(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die

1.

in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und

2.

in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und Zollverfahrens, einschließlich der Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand hat,

bestehen; die Höchstdauer dieser Arbeiten darf je vier Stunden nicht übersteigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenodnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

2.

Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie), soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist,

3.

sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben, Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes bestellt werden. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 8 Abs. 2 Z 1 und 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1973 in Kraft. Die Zollprüfungsvorschrift (Finanzverordnungsblatt 84/1928, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde) tritt gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Jänner 1973 außer Kraft.

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