Bundesgesetz vom 30. November 1973 über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz – SUG)
(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(7) § 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1. April 1995.
§ 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn
ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endet oder
ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder
ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder
ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
(7a) Abs. 7 Z 1 ist bei Anträgen ab 1. Jänner 2001 nur anzuwenden, wenn der Dienstnehmer zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 ASVG stand.
(8) § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 (Anm.: § 19 wurde nicht novelliert) und Art. IV Abs. 3 (Anm.: richtig: und Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1955 mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 anstelle des Ausdruckes ,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzesder Ausdruck ,Geltungsbereich des ASVG und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes ,1995jeweils der Ausdruck ,1996 tritt. § 18 Abs. 4 gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996 liegt.
(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 weiter anzuwenden. Dabei ist § 51 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 anzuwenden.
(12) Es treten in Kraft:
mit 1. April 1996 § 2 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
mit 1. August 1996 § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.
(13) Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(14) § 13 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Art. V Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(20) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2008 die §§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;
mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008.
(21) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(22) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(7) § 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1. April 1995.
§ 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn
ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endet oder
ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder
ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder
ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
(7a) Abs. 7 Z 1 ist bei Anträgen ab 1. Jänner 2001 nur anzuwenden, wenn der Dienstnehmer zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 ASVG stand.
(8) § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 (Anm.: § 19 wurde nicht novelliert) und Art. IV Abs. 3 (Anm.: richtig: und Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1955 mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 anstelle des Ausdruckes ,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzesder Ausdruck ,Geltungsbereich des ASVG und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes ,1995jeweils der Ausdruck ,1996 tritt. § 18 Abs. 4 gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996 liegt.
(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 weiter anzuwenden. Dabei ist § 51 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 anzuwenden.
(12) Es treten in Kraft:
mit 1. April 1996 § 2 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
mit 1. August 1996 § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.
(13) Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(14) § 13 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(16) Art. V Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(20) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2008 die §§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;
mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008.
(21) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(22) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.
(23) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 55.Lebensjahr, Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet haben und
vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis standen, das wegen Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung geendet hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört, hinsichtlich dessen eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt, oder
a) das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und
in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.
(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b im Zusammenhang stehen.
(4) Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b im Zusammenhang steht.
(5) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind in einem Wirtschaftszweig jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte zwar unter die Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften fallen, aber dem normalen Zollabbauschema der Abkommen nicht unterliegen.
(6) Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung infolge der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung oder die Betriebsstillegung bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Zollabbaues erfolgt.
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und
vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, die an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren
aa) die vor dem 1. Juli 1993 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt waren oder
bb) für die eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt, oder
a) das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und
in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.
(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 lit. b lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmervorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.
(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.
(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1 gilt ausnahmslos für Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals für Zeitraume nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.
(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Abkürzung
SUG
§ 1a. Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Ruhen des Anspruches
§ 2. (1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;
sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate überschreitet.
(2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.
§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Ruhen des Anspruches
§ 2. (1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;
sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate überschreitet.
(2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.
§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
Ruhen des Anspruches
§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Abkürzung
SUG
Zum Inkrafttretensdatum: Der zweite Satz ist bereits am 1. 4. 1996 in Kraft getreten. Auf Grund eines redaktionellen Versehens war dieser Satz in der entsprechenden Fassung nicht einarbeitbar (vgl. Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 411/1996).
Ruhen des Anspruches
§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.
Ruhen des Anspruches
§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.
§ 3. Der Bezug der Sonderunterstützung schließt den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus.
Beginn und Dauer des Bezuges
§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
Beginn und Dauer des Bezuges
§ 4. (1) Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.
Beginn und Dauer des Bezuges
§ 4. (1) Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit – ausgenommen die Knappschaftspension – oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters – ausgenommen den Knappschaftssold – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.
Ausmaß der Sonderunterstützung
Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
(7) Für die Bemessung der Sonderunterstützung finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, sinngemäß Anwendung. Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG. Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(8) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung darf das Ausmaß der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, auf die der Arbeitslose an dem den Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf Sonderunterstützung eingetreten ist.
(9) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist der nach Abs. 8 maßgebliche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der §§ 140 bis 144 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(10) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung darf in keinem Fall im Monat 80 v. H. des der Einreihung in die Lohnklasse zugrunde gelegten Entgeltes überschreiten.
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(Anm.: Abs. 7 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
Fortbezug der Sonderunterstützung
§ 6. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung mit dem für Angestellte in Betracht kommenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen ist,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.
Zum Inkrafttreten von Abs. 2 vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr.
314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.
Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.
Zum Inkrafttreten von Abs. 2 vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr.
314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.
Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,25 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,75 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,55 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.)
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,55 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.)
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,55 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.
Abkürzung
SUG
Abs. 4 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. Art. V Abs. 26).
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
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