Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. März 1973 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, und BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen.
§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
Didaktik der Grundschule im Ausmaß von 15 Stunden;
Didaktik der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen im Ausmaß von 15 Stunden;
Didaktik der Berufsschule im Ausmaß von 5 Stunden;
Didaktik der mittleren und höheren Schulen (bei den allgemeinbildenden höheren Schulen eingeschränkt auf die Oberstufe) im Ausmaß von 10 Stunden;
das geschädigte Kind in der Schule im Ausmaß von 25 Stunden;
Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen im Ausmaß von 8 Stunden;
die Wirkung des Lehrerverhaltens auf gruppendynamische Prozesse im Ausmaß von 7 Stunden;
Aufbau des österreichischen Schulwesens mit Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten erworben werden, im Ausmaß von 20 Stunden;
Einführung in die Planung und Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Kontrolluntersuchung und der Verwertung der Ergebnisse im Ausmaß von 5 Stunden;
Schul- und Jugendrecht im Ausmaß von 15 Stunden.
(3) Während des Ausbildungslehrganges sind wöchentlich Exkursionen in Schulen verschiedener Art durchzuführen. Hiefür ist jede Woche mindestens ein Tag frei zu halten. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten der Einblick in die Unterrichtspraxis in den verschiedenen Schularten ermöglicht werden.
(4) Am Ende des Ausbildungslehrganges sind im erziehungswissenschaftlichen und im didaktischen Bereich jeweils etwa zweistündige Abschlußtests durchzuführen.
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens fünf Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst” unter Angabe des Ortes der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, wo die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete des schulpsychologischen Dienstes der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den höheren schulpsychologischen Dienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Vorbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zulässig.
§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. Im diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Prüfung
§ 8. Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst ist praktisch und mündlich abzulegen.
§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat verschiedene psychologische Verfahren an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.
(2) Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
die für die Arbeit im höheren schulpsychologischen Dienst wesentlichen Kapitel der pädagogischen Psychologie;
Schul- und Jugendrecht.
§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte des höheren Dienstes, Hochschulprofessoren oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein.
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