Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-05-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.

§ 2. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1.

für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 260 S

2.

für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen 290 S

3.

für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3

a)

des Gendarmeriedienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen;

b)

des Sicherheitswachdienstes, die nicht überwiegend im Außendienst oder im Nachtdienst stehen 175 S

4.

für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 120 S

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.

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