Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-12-01
Status Aufgehoben · 1988-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des § 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 277/1972, sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des § 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

Gruppe Betrag
1.

Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 700 S

2.

Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent 600 S

3.

Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr 333 S

4.

Halbbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr 166 S

5.

Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr 250 S

6.

Halbbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr 125 S

7.

Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte 167 S

8.

Halbbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte 83 S

9.

Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a im wissenschaftlichen Dienst an Hochschulen oder an wissenschaftlichen Anstalten 250 S

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigungen treten an die Stelle des im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen enthaltenen Aufwandsentschädigungsanteiles sowie der zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur oder als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

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