(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN (Nr. 88) ÜBER DIE ORGANISATION DER ARBEITSMARKTVERWALTUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-09-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 596/1973 Algerien 596/1973 Argentinien 596/1973 Äthiopien 596/1973 Australien 596/1973 Belgien 596/1973 Brasilien 596/1973 Costa Rica 596/1973 Dänemark 596/1973 Deutschland/BRD 596/1973 Dominikanische R 596/1973 Frankreich 596/1973 Ghana 596/1973 Griechenland 596/1973 Guatemala 596/1973 Indien 596/1973 Irak 596/1973 Irland 596/1973 Israel 596/1973 Japan 596/1973 Jugoslawien 596/1973 Kanada 596/1973 Kenia 596/1973 Kolumbien 596/1973 Kongo/DR 596/1973 Kuba 596/1973 Libyen 596/1973 Luxemburg 596/1973 Malta 596/1973 Neuseeland 596/1973 Niederlande 596/1973 Nigeria 596/1973 Norwegen 596/1973 Panama 596/1973 Peru 596/1973 Philippinen 596/1973 Portugal 596/1973 Rumänien 596/1973 Schweden 596/1973 Schweiz 596/1973 Sierra Leone 596/1973 Singapur 596/1973 Spanien 596/1973 Syrien 596/1973 Tansania 596/1973 Thailand 596/1973 Tschechoslowakei 596/1973 Tunesien 596/1973 Türkei 596/1973 Venezuela 596/1973 Zentralafrikanische R 596/1973 Zypern 596/1973

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 3. Juli 1973 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 25. September 1973 durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich am 25. September 1974 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irak, Irland, Israel, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kenia Kolumbien, Kuba, Libyen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Venezuela, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in San Francisco am 9. Juli 1948 angenommene Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird:

Artikel 1

1.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen.

2.

Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.

Artikel 2

Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.

Artikel 3

1.

Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.

2.

Der Aufbau dieses Netzes ist

a)

allgemein zu überprüfen,

i)

wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,

ii) wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,

b)

abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.

Artikel 4

1.

Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.

2.

Bei Maßnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.

3.

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.

Artikel 5

Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.

Artikel 6

Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, daß eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie

a)

den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein und insbesondere nach Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind,

i)

die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen,

ii) von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen,

iii) die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen,

iv) den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder wenn sonstige Umstände diese Maßnahme rechtfertigen,

b)

geeignete Maßnahmen zu treffen zur Erleichterung

i)

des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen,

ii) des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern,

iii) der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen,

iv) der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,

c)

alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmäßig und rasch zur Verfügung zu stellen,

d)

bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmaßnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,

e)

soweit notwendig, andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.

Artikel 7

Maßnahmen sind zu treffen, die

a)

innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,

b)

den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.

Artikel 8

Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.

Artikel 9

1.

Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.

2.

Unbeschadet der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienst hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.

3.

Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Stelle bestimmt.

4.

Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 10

Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Artikel 11

Die zuständigen Stellen haben alle notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.

Artikel 12

1.

Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2.

Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3.

Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Artikel 13

1.

Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes sobald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,

a)

für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,

b)

für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c)

in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,

d)

für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2.

Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3.

Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4.

Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 14

1.

Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2.

Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden

a)

von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,

b)

von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

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