Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Mai 1973 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Zollfachdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 243/1970 und 167/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Zollfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als 15 Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch das Bundesministerium für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die

1.

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens 18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, und

2.

eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Zollfachdienst”

nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges gestattet werden; diese Teilnahmebewilligung kann auf die Dauer eines im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang allenfalls eingetretenen Versäumnisses erweitert werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Bundeszollinspektors betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind

1.

die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen,

2.

sonstige, den grenzüberschreitenden Verkehr betreffende Vorschriften

vorzutragen.

(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Zollfachdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die dem Verwendungsgebiet der Beamten des Zollfachdienstes zu entnehmen sind. Die Dauer jeder Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Zollfachdienstes von Bedeutung sind:

1.

Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen;

2.

Zolltarif und Warenkunde, soweit diese für die Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;

3.

sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;

4.

Kassen- und Verrechnungsvorschriften für die Zollämter.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes bestellt werden. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des im § 8 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in Kraft. Die besondere Prüfungsvorschrift für den Zollhilfsdienst (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. August 1958, Zl. 95.371-22/58), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft.

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