Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Juni 1973 betreffend die Prüfung für den fachlichen Eichdienst
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 243/1970 und 167/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
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§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Eichdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bericht über eine eichtechnische Amtshandlung (zB Eichung, Prüfung, Revision) abzufassen und eine physikalisch-technische Aufgabe, die dem Verwendungsgebiete des Kandidaten entsprechen soll, zu lösen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
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§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Grundzüge des Maß- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
Die für die Verwendung oder eine in Betracht kommende Verwendung des Kandidaten erforderlichen Kenntnisse aus Mathematik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Werkstoffkunde, Technologie, Technisches Zeichnen, und zwar in dem Umfang, in dem diese Gegenstände an einer einschlägigen Werkmeisterschule vorgeschrieben sind.
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§ 4. (1) Für den fachlichen Eichdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
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§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.
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§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember 1953, betreffend eine Vorschrift über die Prüfungen für die Dienstzweige “Fachlicher Eichdienst”, “Grundkatasterführer” und “Kartographisch-geodätischer Fachdienst”, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1954, Nr. 1, Seite 4, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970, soweit sie nicht schon anläßlich des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. Nr. 257/1972 aufgehoben wurde, mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.
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