Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Juni 1973 über die Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
§ 1. (1) Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache angehört, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und für jede Stunde der Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen eine Erschwerniszulage.
(2) Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
(3) Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten, der an einem alpinen Rettungs- und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.
§ 2. (1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat ..... 480 S 2. ansonsten .......................................... 240 S 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 480 S.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
§ 3. Die Erschwerniszulage beträgt für jede Einsatzstunde 0.2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde von mehr als 20 Minuten gelten als volle Einsatzstunde.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
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