Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 1973 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.31 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.87 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.63 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.49 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.43 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.06 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.70 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.50 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.40 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.35 vH
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.74 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B 1.17 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.84 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.66 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.57 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.41 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.95 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.67 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.54 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.46 vH
§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
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