Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973 über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-12-01
Status Aufgehoben · 1988-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 16 in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des § 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 277/1972, sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des § 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt:

Gruppe Hundertsatz
1.

Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 19.62

2.

Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent 11.92

3.

Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr 6.54

4.

Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr 4.56

5.

Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte 1.87

§ 3. Je 33.3 vH der Vergütungen stellen den Überstundenzuschlag dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 5. Diese pauschalierten Vergütungen treten an die Stelle der Mehrleistungsvergütungen, die im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen gewährt worden sind; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Vergütungen anzurechnen.

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