Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 24. September 1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherprüfung geregelt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1972 und 318/1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildungslehrgang
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Gerichtsvollzieherfachprüfung hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat bei entsprechendem Bedarf die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Gerichtsvollzieherfachprüfung anzuordnen, und zwar entweder beim Oberlandesgericht oder, wenn dies zweckmäßig und kostensparend ist, beim Gerichtshof erster Instanz.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat einen Richter mit der Leitung des Ausbildungslehrganges und Richter, Beamte oder Vertragsbedienstete in der erforderlichen Anzahl mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges zu betrauen.
(4) Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Gerichtsvollzieherfachprüfung vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten zu verfassen, die je eine Aufgabe der im § 5 Abs. 2 angeführten Art betreffen.
(5) Der Ausbildungslehrgang soll sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erstrecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 240 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang in der Form von Intensivkursen bei
Internatsbetrieb oder internatsähnlichem Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er acht Wochen mit 200 Unterrichtsstunden insgesamt dauern.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 2. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzulassen, die die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgreich abgelegt haben und seit mindestens drei Jahren im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden.
(2) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Beamte verwendet wird, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Aufnahmefähigkeit des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Justiz zulässig.
(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Teilnahme am Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist in Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat an solchen Ausbildungslehrgängen bereits insgesamt mehr als drei Viertel der Dauer eines einzigen Ausbildungslehrganges teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
Gerichtsvollzieherfachprüfung
§ 4. Die Gerichtsvollzieherfachprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sieben Stunden dauern.
(2) Dem Kandidaten sind folgende Aufgaben vorzulegen:
Entwerfen eines Pfändungsprotokolles auf Grund eines mitgeteilten schwierigen Sachverhaltes;
Entwerfen eines Protokolles
über schwierige Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen einschließlich jener von Superädifikaten im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 ff. der Exekutionsordnung) oder einer Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. der Exekutionsordnung).
über die durchgeführte Schätzung nach § 140 der Exekutionsordnung,
über Vollstreckungshandlungen bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach §§ 331 ff. der Exekutionsordnung,
über die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Rechten (§ 90 der Exekutionsordnung) und der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters (§ 1101 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder
über die Aufnahme eines Wechselprotestes;
Entwerfen eines Protokolles über eine vollzogene Räumung;
Berechnung des unpfändbaren Teiles des beim Vollzug vorgefundenen Bargeldes (§§ 251 Z 7, 261 der Exekutionsordnung);
Durchführung einer schwierigen Berechnung der Gerichtsgebühren und der Kosten der Exekution (§ 74 Abs. 1 der Exekutionsordnung) im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.
Mündliche Prüfung
§ 6. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Dienstbuch für die Vollstrecker (DV) unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu den darin angeführten gesetzlichen Bestimmungen;
Grundzüge der Exekutionsordnung und der wichtigsten exekutionsrechtlichen Nebengesetze einschließlich des Lohnpfändungsgesetzes und der Realschätzungsordnung mit eingehender Behandlung der sich auf die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher beziehenden Bestimmungen (Punkt 5 Abs. 1 DV);
Grundzüge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Abs. 1 DV angeführten Bestimmungen über den Exekutionsvollzug erforderlich sind, insbesondere Grundbegriffe von Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Gemeinschaft des Eigentums, Gewahrsam (§§ 309, 319 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die allgemeinen Bestimmungen über Verträge, Bevollmächtigung, Kaufvertrag, Bestandvertrag unter Berücksichtigung des Mietengesetzes, Pfandvertrag, Aufhebung und Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere Zahlung;
Grundzüge des Handelsrechts, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Abs. 1 DV von Bedeutung sind;
Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts, Arten der Wechsel und Schecks, Indossament, Protest;
Grundzüge der Konkurs- und Ausgleichsordnung, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Abs. 1 DV angeführten Bestimmungen erforderlich sind;
Grundbuchsrecht, soweit es für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Abs. 1 DV von Bedeutung ist;
Bestimmungen über die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen und jene Bestimmungen des Strafrechts, die dem Gerichtsvollzieher einen besonderen Schutz bei Ausübung seiner Tätigkeit gewähren und die ihn für den Fall der Verletzung seiner Pflichten als Gerichtsvollzieher mit Strafe bedrohen;
Vollstreckungsgebühren;
Grundzüge der Gerichtsorganisation;
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind;
Grundzüge des Psychologie (Grundsätzliches über die Einschreitungsarten und den Umgang mit Menschen).
Prüfungskommission
§ 7. Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission für den Sprengel dieses Gerichtshofes zu errichten.
Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 8. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Richter und Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Richter sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellen.
Prüfungssenate
§ 9. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungssenates muß Vorsitzender der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter sein. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungssenates müssen Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht sein.
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