Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-05-01
Status Aufgehoben · 1986-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.