Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
§ 1. Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst in Justizanstalten” soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst (Erzieherdienst) eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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