Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlich dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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