Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Mai 1973 über die Ausbildung und die Prüfungen für den Zollwachdienst (Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-07-01
Letzte Aktualisierung 1986-08-01
Status Aufgehoben · 1998-02-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung, die Fachausbildung und die gehobene Fachausbildung sowie die Prüfungen, die der Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dienstzweige des Zollwachdienstes vorgesehen sind.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung, die

Fachausbildung und ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf

Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986) ... sowie die Prüfungen, die

der Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dienstzweige des Zollwachdienstes vorgesehen sind.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.

(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.

(3) Die gehobene Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte, die eine besondere Eignung zur Menschenführung besitzen, zur Übernahme von leitenden Funktionen im Zollwachdienst sowie zur Lösung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.

(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.

(3) (Anm.: Abs.3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung ist an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszollwachschule in

1.

Grundlehrgängen,

2.

Fachlehrgängen,

3.

gehobenen Fachlehrgängen

durchzuführen.

(2) Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der mit der Funktion des Generalinspektors der Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.

(3) Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzusorgen.

(5) Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind.

(6) Zu Vortragenden in Fachlehrgängen und gehobenen Fachlehrgängen sind Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes und Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind. Daneben können auch andere Personen zu Vortragenden bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich tätig sind.

(7) Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen Ausbildung in der Höchstdauer von sechs Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).

Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung ist an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszollwachschule in

1.

Grundlehrgängen,

2.

Fachlehrgängen,

3.

(Anm.: Z 3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986)

durchzuführen.

(2) Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der mit der Funktion des Generalinspektors der Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.

(3) Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzusorgen.

(5) Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind.

(6) Zu Vortragenden in Fachlehrgängen ... (Anm.: Einige Worte außer

kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.)

... sind Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes

und Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind. Daneben können auch andere Personen zu Vortragenden bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich tätig sind.

(7) Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen Ausbildung in der Höchstdauer von sechs Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).

Anzahl der Lehrgangsteilnehmer

§ 4. Die Anzahl der Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang ist jedenfalls so zu wählen, daß das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

§ 5. (1) In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.

(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.

(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.

(4) Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die

1.

die im Teil A Abschnitt I Abs. 1 Z 1 bis 6 bzw. Abs. 2 sowie im Abschnitt II Z 5 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht und

2.

die Auswahlprüfung (§ 6) für den ausgeschriebenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.

(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung zu einer Ausbildung nach Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

§ 5. (1) In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.

(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.

(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.

(4) (Anm.: Abs. 4 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... spätestens fünf Wochen vor

Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung

zu einer Ausbildung nach Abs. 3 ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft

getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ...

entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... so viele Beamte gemeldet, daß

aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Auswahlprüfung

§ 6. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zum gehobenen Fachlehrgang bewerben, sind, wenn sie die nach § 5 Abs. 4 Z 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung zuzulassen.

(2) Die Auswahlprüfung für den gehobenen Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit) umfaßt:

1.

die Ausarbeitung eines Themas aus dem Allgemeinwissen und eines Fachthemas und

2.

die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und Besoldungsrecht.

(4) Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten zu erreichen.

(5) Die Kommission für die Auswahlprüfung (Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten zu bestehen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz zu führen.

(6) Verbesserung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn der Vorgang der Verbesserung und Bewertung abgeschlossen ist.

§ 6. (Anm.: § 6 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

Grundausbildung

§ 7. (1) Für die Grundausbildung ist ein Grundlehrgang einzurichten, der mindestens sechs Monate dauert und in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten zu gliedern ist. Im unmittelbaren Anschluß an den zweiten Ausbildungsabschnitt des Grundlehrganges ist die Dienstprüfung für die Zollwache abzulegen. Grundlehrgänge sind nach Bedarf abzuhalten.

(2) Im Grundlehrgang sind vorzutragen:

1.

die im § 14 Abs. 1 und die im § 15 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und

2.

Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als eingeteilter Beamter im Dienst bei der Überwachung der Zollgrenze und bei der Zollabfertigung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und durch Exkursionen zu Ämtern zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(4) An den ersten Ausbildungsabschnitt hat sich eine praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten anzuschließen, die in einer Verwendung und Erprobung im Grenzdienst besteht.

Fachausbildung

§ 8. (1) Für die Fachausbildung ist ein Fachlehrgang in der Dauer von mindestens sechs Monaten einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den Fachlehrgang ist die Fachprüfung für Zollwachebeamte abzulegen.

(2) Der Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Fachlehrgang sind vorzutragen:

1.

die im § 17 Abs. 1 und die im § 18 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlichen Ausmaß und

2.

Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als dienstführender Beamter und Beamter in Fachverwendung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.

(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Gehobene Fachausbildung

§ 9. (1) Für die gehobene Fachausbildung ist ein gehobener Fachlehrgang in der Dauer von mindestens elf Monaten einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den gehobenen Fachlehrgang ist die gehobene Fachprüfung für die Zollwache abzulegen.

(2) Der gehobene Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im gehobenen Fachlehrgang sind vorzutragen:

1.

die im § 20 Abs. 1 und die im § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und

2.

Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als leitender Wachebeamter wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.

(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

§ 9. (Anm.: § 9 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.)

Wiederholung des Lehrgangsbesuches

§ 10. (1) Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer ist Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(5) Beamten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges der gleichen Ausbildungsstufe gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrganges eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.

Zulassung zu den Prüfungen

§ 11. (1) Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3 und zur gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im § 5 Abs. 4 angeführten Bediensteten nach Beendigung des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.

(2) Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.

Zulassung zu den Prüfungen

§ 11. (1) Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3

... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... angeführten Bediensteten nach Beendigung des

in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.

(2) Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 12. (1) Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte und der gehobenen Fachprüfung für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 12. (1) Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die

Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... und mindestens einer seiner

Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst”, “Höherer Finanzdienst”, “Leitende Beamte des Zollwachdienstes” und “Gehobener Zolldienst” auszuwählen.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Dienstprüfung für die Zollwache

§ 13. Die Dienstprüfung für die Zollwache ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 14. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Beamten des Zollwachdienstes fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

§ 15. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, sowie die übrigen für den Zollabfertigungsdienst maßgeblichen Vorschriften;

2.

Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den praktischen Grenzdienst;

3.

Zolltarif und Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955;

4.

Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;

5.

Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Die Gegenstände sind unter besonderer Bedachtnahme auf die praktische Anwendung der Vorschriften und nur soweit zu prüfen, als ihre Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich ist.

Fachprüfung für Zollwachebeamte

§ 16. Die Fachprüfung für Zollwachebeamte ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 17. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis des Leiters einer Zollwachabteilung und in den Aufgabenkreis, der sich aus der üblichen Verwendung von dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren ergibt, fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 18. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961); sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften; alle diese unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;

2.

Finanzstrafgesetz;

3.

Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb und den Dienstunterricht bei den Zollwachabteilungen sowie auf die Befugnisse der Zollwache;

4.

Zolltarif, Warenkunde und Taragesetz unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis eines dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren;

5.

Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;

6.

die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Gehobene Fachprüfung für die Zollwache

§ 19. Die gehobene Fachprüfung für die Zollwache ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 19. (Anm.: § 19 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986)

§ 20. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der leitenden Zollwachebeamten fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen. Darin müssen auch Aufgaben enthalten sein, die die Tätigkeit eines dienstführenden Zollwachebeamten zum Gegenstand haben.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen als Klausurarbeit abzuhalten und darf an jedem Tag nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 20. (Anm.: § 20 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

§ 21. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Zollrecht und Zollverfahren einschließlich der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollgesetz 1955, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;

2.

Finanzstrafgesetz;

3.

Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen und Zollwachabteilungsinspektoraten sowie auf die Befugnisse der Zollwache;

4.

Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung;

5.

Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist;

6.

Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;

7.

die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

§ 21. (Anm.: § 21 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22. (Anm.: Gegenstandslos)

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in Kraft.

(2) Die im folgenden angeführten Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurden, treten gemäß Artikel III der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft:

1.

der Erlaß vom 8. November 1957, betreffend eine Vorschrift über die Ausbildung der leitenden Beamten des Zollwachdienstes und für die Ablegung der gehobenen Fachprüfung für die Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 261/1957,

2.

der Erlaß vom 18. August 1958, betreffend eine Vorschrift für die Ausbildung der dienstführenden Beamten des Zollwachdienstes und für die Ablegung der Fachprüfung für Zollwachebeamte, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 222/1958,

3.

der Erlaß vom 30. November 1957, betreffend Abänderung und Neuverlautbarung der Prüfungsvorschrift zur Dienstprüfung für die Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 32/1958.

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