Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Feber 1973 über die Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-02-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Arbeitnehmerschutzkommission

§ 1. Die Arbeitnehmerschutzkommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist zur Beratung und Begutachtung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer berufen; sie dient ferner dem Erfahrungsaustausch in solchen Angelegenheiten sowie der allgemeinen Förderung des Arbeitnehmerschutzes.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Mitglieder und Ersatzmitglieder

§ 2. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates und dem leitenden Beamten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung ernannt und abberufen; sie müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sein. Nach Ablauf einer Funktionsdauer der Kommission können Mitglieder und Ersatzmitglieder wieder ernannt werden.

(2) Über Ansuchen eines ernannten Mitgliedes (Abs. 1) oder eines Ersatzmitgliedes hat der Bundesminister für soziale Verwaltung dieses vor Ablauf der Funktionsdauer von seiner Funktion abzuberufen. Ferner kann der Bundesminister für soziale Verwaltung ein ernanntes Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer von seiner Funktion abberufen, wenn dieses seinen Verpflichtungen nicht entspricht, wie durch Fernbleiben von einer größeren Zahl von Sitzungen, ohne daß hiefür zwingende Gründe vorgelegen haben.

(3) Scheidet ein ernanntes Mitglied (Abs. 1) oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu ernennen.

(4) Dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates, dem leitenden Beamten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und den ernannten Mitgliedern (Abs. 1) steht in den Sitzungen das Stimmrecht zu. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist das in Betracht kommende Ersatzmitglied stimmberechtigt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Vorsitz

§ 3. (1) Die Mitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission wählen aus dem Kreis der ernannten Mitglieder (§ 2 Abs. 1) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder den Sitz ihrer Berufsausübung nach Möglichkeit in Wien haben müssen. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) In der ersten Sitzung einer neuen Funktionsdauer der Kommission führt bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden der Bundesminister für soziale Verwaltung, bei dessen Verhinderung der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates, den Vorsitz.

(3) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Funktionsdauer der Kommission aus, so ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine Neuwahl vorzunehmen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Sitzungen

§ 4. (1) Die Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Bundesminister für soziale Verwaltung einberufen.

(2) Über begründeten schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der Kommission hat der Bundesminister für soziale Verwaltung eine Sitzung einzuberufen.

(3) Den Ersatzmitgliedern, die nicht ein ernanntes Mitglied (§ 2 Abs. 1) vertreten, steht das Recht zu, an den Sitzungen der Kommission in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Alle Teilnehmer haben über die Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren; ausgenommen hievon ist die Berichterstattung an die Körperschaft, über deren Vorschlag das Mitglied oder das Ersatzmitglied ernannt wurde, und die Berichterstattung der Behördenvertreter gegenüber den sie entsendenden Stellen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Einladung und Tagesordnung

§ 5. (1) Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission, die auch die Tagesordnung zu enthalten hat, ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder zu versenden; nach Möglichkeit sind die Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen anzuschließen. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat, so rechtzeitig bekanntzugeben, daß dieses noch in der Lage ist, das für die Beratung in Betracht kommende Ersatzmitglied hievon zu verständigen.

(2) Die Tagesordnung für die erste Sitzung der Kommission in einer neuen Funktionsdauer wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung und für die übrigen Sitzungen der Kommission vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festgesetzt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Beschlußfähigkeit

§ 6. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens sieben ernannte Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder für diese und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend ist.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende hat in jedem Falle mitzustimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Fachausschüsse

§ 7. (1) Die Arbeitnehmerschutzkommission kann zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen Fachausschüsse einsetzen. Nur Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission können einem Fachausschuß als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören.

(2) Jede der im § 25 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Körperschaften kann in einen Fachausschuß ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für dieses entsenden. Darnach setzt die Kommission die Fachausschüsse zusammen, denen auch der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates und der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates angehören.

(3) Auf die Geschäftsführung der Fachausschüsse sind die in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Kommission nach Maßgabe des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens vier Mitglieder des Fachausschusses bzw. die Ersatzmitglieder für diese und der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates anwesend sind. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, deren Vollziehung dem Bundesminister für Verkehr obliegt, ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn auch der leitende Beamte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anwesend ist. Die Frist für die Versendung der Einladung nach § 5 Abs. 1 entfällt, wenn bei der Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der nächsten Sitzung festgelegt wurde.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Beiziehung von Sachverständigen

§ 8. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse Sachverständige in beratender Eigenschaft beiziehen. Vorschläge hiefür können von der Kommission oder den Fachausschüssen erstattet werden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Mitwirkung von Behörden

§ 9. (1) Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse sind die Bundesministerien für Verkehr, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Gesundheit und Umweltschutz, Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und die von den Ländern bestimmten Vertreter unter Angabe der Tagesordnung und nach Möglichkeit unter Anschluß der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 zu laden. Nach der Art des Verhandlungsgegenstandes können auch Vertreter weiterer Behörden zu den Sitzungen geladen werden.

(2) Die Behördenvertreter nehmen an den Sitzungen der Kommission und der Fachausschüsse in beratender Eigenschaft teil.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Niederschrift

§ 10. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von zwei Kommissions- bzw. Fachausschußmitgliedern, die der Sitzung beigewohnt haben, zu fertigen.

(3) Von jeder Niederschrift ist eine Ausfertigung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission sowie den beigezogenen Sachverständigen, den beteiligten Bundesministerien und den Vertretern der sonstigen eingeladenen Behörden zu übersenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 450/1994).

Geschäftsführung

§ 11. (1) Die Geschäftsführung der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

(2) Schriftstücke der Kommission sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, und vom Schriftführer zu fertigen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.