Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25. Juli 1973 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten (Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 1 bis 5, 27 Abs. 7 sowie 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 26 auch auf Grund des § 21 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (Anm.: gegenstandslos)

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 2. (Anm.: gegenstandslos)

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Anwendung technischer Grundsätze

§ 3. Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

1.

Hauptstück

Arbeiten in Druckluft

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Überdruck der Druck in kp/cm 2 , der über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,

b)

Arbeiten in Druckluft Arbeiten in Räumen, in denen der Überdruck mindestens 0,1 kp/cm 2 beträgt,

c)

Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden; dazu gehören ferner die Räume, die für das Ein- und Ausfahren von Personen oder für die Beförderung von Materialien und Geräten dienen,

d)

Personenschleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird,

e)

Rekompressionskammern Räume, in denen Personen, bei welchen sich Symptome einer Dekompressionskrankheit gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck gesetzt werden können,

f)

Materialschleusen Räume, die ausschließlich dazu dienen, Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen, und als

g)

Kombinierte Schleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird und die auch mit Einrichtungen ausgestattet sind, um Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Fachkundige Aufsicht

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Die fachkundige Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer bei den beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig ist.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001

Fachkundige Aufsicht

§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Ermächtigter Arzt

§ 6. (1) Auf jeder Arbeitsstelle müssen die mit Arbeiten in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Arzt und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter betreut werden. Diese Ärzte müssen vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Arbeitnehmer für Arbeiten in Druckluft ermächtigt sein.

(2) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Drucklufterkrankungen und deren Behandlung nachweist und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung seiner Tätigkeit in Druckluft geeignet ist.

(3) Der ermächtigte Arzt und dessen ermächtigter Stellvertreter müssen über die Einrichtung der Arbeitsstelle und über den Arbeitsvorgang unterrichtet sein; dies gilt insbesondere für alle Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Im Interesse der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer haben die Personen der fachkundigen Aufsicht und die Ärzte auf die gebotene Zusammenarbeit zu achten.

(4) Der ermächtigte Arzt oder dessen ermächtigter Stellvertreter müssen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, von der Arbeitsstelle aus jederzeit fernmündlich erreichbar sein. Name, Anschrift und Fernsprechnummer dieser Ärzte müssen einem Aushang zu entnehmen sein, der im Büro der fachkundigen Aufsicht, in der Personenschleuse, in der Rekompressionskammer, im Kompressorraum, im Aufenthaltsraum und in der Unterkunft auf der Arbeitsstelle sowie in jenem Raum angebracht sein muß, der so lange dauernd besetzt ist, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in der Rekompressionskammer aufhalten.

(5) Bei Arbeiten unter einem Überdruck von mehr als 2,0 kp/cm2 kann die zuständige Behörde, wenn es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben, daß ein ermächtigter Arzt ständig im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, anwesend sein muß.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Meldung über Arbeiten in Druckluft

§ 7. (1) Die Absicht, Arbeiten in Druckluft auszuführen, ist dem für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsinspektorat so zeitgerecht zu melden, daß dieses in der Lage ist, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu beurteilen. Die Meldung muß mindestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Beginn der Arbeiten beim Arbeitsinspektorat einlangen.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat Angaben über die genaue Lage der Arbeitsstelle, die Art und den Umfang der Arbeiten, den Zeitpunkt, an dem mit den Arbeiten begonnen werden soll, die ungefähre Zahl der Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden sollen, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und den höchsten Überdruck, unter dem voraussichtlich gearbeitet wird, zu enthalten. Ferner sind in der Meldung der Name der fachkundigen Aufsichtsperson sowie Name und Anschrift des ermächtigten Arztes anzugeben; dies gilt auch für den Stellvertreter jeder dieser Personen. Der Meldung sind Pläne und technische Beschreibungen anzuschließen, die einen Überblick über die Arbeitsstelle sowie über die Anlagen und Geräte für Arbeiten in Druckluft geben.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Verwendung von Arbeitnehmern

§ 8. (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.

(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in Druckluft ausführen.

(3) Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend und in verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen oder Erkältungen, nur mit Zustimmung des ermächtigten Arztes die Arbeit in Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer nachteilig auszuwirken vermögen, ist die Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein Ausweis über die Beschäftigung bei solchen Arbeiten nach Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszuhändigen. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer haben diesen Ausweis, wenn sie sich außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, stets bei sich zu tragen.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.

(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können.

(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.

(5) Für die Untersuchung und die sonstige ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur Verfügung stehen.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Beginn der Arbeiten in Druckluft

§ 10. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden, dem Arbeitsinspektorat die Fachkenntnisse und Berufserfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen wurden und dieses die Kenntnisnahme der Meldung nach § 7 Abs. 1 bestätigt hat.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

2.

ABSCHNITT

Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel

Arbeitskammern

§ 11. (1) Arbeitskammern müssen nach Möglichkeit so hoch sein, daß die Arbeitnehmer während der Arbeiten aufrecht stehen können; Maschinen und Geräte müssen ordnungsgemäß bedient werden können.

(2) Beim Vortrieb von Tunneln unterhalb von Gewässern müssen die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, daß sich Personen bei Wassereinbrüchen retten können.

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern darf betriebsmäßig nicht unter 10 Grad C und nicht über 25 Grad C betragen. Für das Abblasen von Luft muß eine Einrichtung vorhanden sein.

(4) Arbeitskammern sind sauber zu halten. Es ist eine zumindest durch Blenden gegen die Arbeitskammer abgeschirmte Abortanlage aufzustellen, die mindestens aus einem Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen besteht. Jede Verunreinigung der Arbeitskammer durch Verrichten der Notdurft außerhalb der Abortanlage ist verboten.

(5) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muß für den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Ein- und Ausfahren, Fördern

§ 12. (1) Für das sichere Einfahren zu den Arbeitskammern und das sichere Ausfahren aus diesen müssen zweckentsprechende Einrichtungen vorhanden sein. Werden hiefür Leitern verwendet, so müssen die Leitersprossen mindestens so breit sein und einen solchen Abstand von der Schachtwand besitzen, daß Personen mit beiden Füßen auf den Sprossen sicher stehen können. Der Abstand zwischen Sprossenfront und Schachtwand muß auf der Kletterseite mindestens 0,60 m betragen; bei einem Abstand von mehr als 0,75 m muß eine durchlaufende Rückensicherung angebracht sein. Soweit Leitern für das Ein- und Ausfahren zu den Arbeitskammern nicht in Schachtrohren eingebaut sind, müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen vorhanden sein; in solchen Fällen müssen die Leitern geneigt, unter sich parallel und nicht steiler als 80 Grad eingebaut sein.

(2) Fördereinrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Schleusen

§ 13. (1) Das Fassungsvermögen von Personenschleusen muß der Zahl der in den Arbeitskammern beschäftigten Arbeitnehmer entsprechen. Die Schleusen müssen mindestens 1,60 m hoch sein. Auf jede in einer Schleuse befindliche Person muß ein Luftraum von mindestens 1 m3 entfallen; die darnach höchstzulässige Personenzahl ist durch Anschlag in der Schleuse anzugeben. Ferner ist durch Anschlag darauf hinzuweisen, daß nur Personen eingeschleust werden dürfen, deren gesundheitliche Eignung für einen Aufenthalt in Druckluft ärztlich bescheinigt wurde. In jeder Schleuse muß sich ein gegen Beschädigung geschütztes Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material befinden. In der Schleuse müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen vorhanden sein, die aus wärmedämmendem Material hergestellt sind; es muß auf jede Person in der Sitzebene eine Fläche von mindestens 0,40 m2 entfallen. Für jede Person muß eine trockene, wärmende Decke zur Verfügung stehen; diese Decken sind gegen Verunreinigung geschützt zu verwahren.

(2) Zugangs- und Verbindungstüren von Schleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Überdruck gegen den Türrahmen gepreßt werden. Die Verbindungstür von der Personenschleuse zur Arbeitskammer muß außer beim Ein- und Ausschleusen ständig offen sein.

(3) Die Raumtemperatur in Personenschleusen darf nicht unter 18 ºC und nicht über 25 ºC betragen. Die Schleusen sind vor übermäßiger Erwärmung durch Sonnenbestrahlung zu schützen. Nötigenfalls ist die Raumluft durch eine Warmwasser- oder eine elektrische Heizung ausreichend zu erwärmen.

(4) Personen- und Materialschleusen müssen eine für das Abblasen von Luft geeignete Einrichtung besitzen.

(5) Kombinierte Schleusen müssen den Anforderungen für Personenschleusen entsprechen; überdies müssen die Vorrichtungen zur Regelung des Druckes zum Ein- oder Ausschleusen von Material und Gerät verriegelt werden können.

(6) Materialschleusen dürfen zum Schleusen von Personen nicht verwendet werden.

(7) Bei Förderhosen müssen die inneren und äußeren Klappen durch den Luftdruck oder zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn die andere geschlossen ist.

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Rekompressionskammern

§ 14. (1) Bei einem Überdruck von mehr als 1,1 kp/cm2 ist eine Rekompressionskammer bereitzustellen, die bis zu einem Überdruck von 1,8 kp/cm2 für einen Betriebsdruck von mindestens 3,0 kp/cm2 und bei einem Überdruck von mehr als 1,8 kp/cm2 für einen solchen von mindestens 5,5 kp/cm2 geeignet sein muß. Das Fassungsvermögen von Rekompressionskammern muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in den Arbeitskammern Beschäftigten stehen; die Behandlung von Erkrankten durch den Arzt muß in der Kammer möglich sein.

(2) Jede Rekompressionskammer muß mindestens mit einem gegen Beschädigung geschützten Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material ausgestattet sein; das Fenster muß so groß sein, daß eine Beobachtung der Erkrankten von außen möglich ist. Überdies müssen eine Gegensprechanlage sowie eine Personen- und eine Medikamentenschleuse vorhanden sein.

(3) Heizung, Beleuchtung sowie Luftzu- und -abfuhr müssen, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, von innerhalb und außerhalb der Kammer einzuschalten sowie zu regeln sein. Durch geeignete Einrichtungen muß in der Kammer möglichst rasch ein Druck von 3,0 bzw. 5,5 kp/cm2 erreicht und für die erforderliche Zeit aufrecht erhalten werden können. In der Zuluftleitung muß sich ein Öl- und Wasserabscheider sowie ein Schalldämpfer befinden.

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