Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. November 1973 überdie Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten(Schreib- und Ansageprämien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-12-01
Status Aufgehoben · 1993-05-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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§ 1. Diese Verordnung ist auf die bei den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden im besonderen Schreibdienst verwendeten Bediensteten und auf die Schriftführer in Strafsachen anzuwenden.

§ 2. (1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Maschinschreibseiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf der Maschine erbracht wurden. Eine Seite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben oder Zwischenräumen zu enthalten.

(2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück.

(3) Die unter Verwendung einer Textbearbeitungsmaschine oder Textverarbeitungsmaschine hergestellten Schreibarbeiten zählen für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung im Umfang der von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf der Maschine erbrachten Schreibarbeiten. Die für das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter Texte erforderlichen Arbeiten zählen aber für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung in der Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten, die für die Bedienung einer Textbearbeitungsmaschine oder Textverarbeitungsmaschine und für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich sind, abgegolten.

§ 3. (1) Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.

(2) Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen ergebenden Restbeträge von weniger als 5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufzurunden.

§ 4. (1) Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen zu bemessen.

(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet:

1.

jeder mit Schreibmaschine geschriebene Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die Seitenzahl mit 80 Zeilen;

2.

alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

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