Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 1................ 260 S,
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für Beamte der Verwendungsgruppe
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W 2 und W 3 im Bundesministerium für Finanzen, bei
Streifenabteilungen im Streif- und Vorpaßdienst
(einschließlich Fahrdienst) sowie im Zollstraßen-
und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich
Grenzkontrolldienst), in den Grenz-, Zoll- und
Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen,
bei den Strafsachenstellen (Zollfahndungsdienst)
der Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen,
bei den Zollwachfunkstellen, bei der Zollwachschule
(Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal
und den Zollwachschischulen Obernberg am Brenner,
Koschuta, Holzschlag und Tauplitz in Verwendung als
Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer,
und bei der Diensthundeschule Baumgarten an der
March............................................... 290 S,
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 in
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ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzoll-
ämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zoll-
ämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regel-
mäßig Sonn- und Feiertagsdienste sowie Nacht-
dienste umfaßt ..................................... 240 S,
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für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3,
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die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder
während des ersten Ausbildungsabschnittes des
Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache
in theoretischer Ausbildung stehen ................. 120 S,
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, soweit
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sie nicht unter Ziffer 2 und 3 sowie für Beamte
der Verwendungsgruppe W 3, soweit sie nicht
unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen ..................... 175 S.
§ 3. Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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