Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über dieFestsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte imGefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
§ 1. Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
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für Beamte des Dienstzweiges “Höherer Dienst
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in Justizanstalten” und für Beamte der Ver-
wendungsgruppe W 1 ................................. 260 S
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und
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W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, ............ 290 S
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für in theoretischer Ausbildung stehende
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provisorische Beamte der Verwendungs-
gruppe W 3 ......................................... 120 S
(2) In theoretischer Ausbildung stehen
Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
§ 3. Weiters gebührt den im § 1 genannten Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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